Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung von in Nordhausen gelegenen Grundstücken, die seit 1982 laut Grundbucheintrag Eigentum des Volkes mit Rechtsträgerschaft VEG Tierzucht waren. Nach einem Testament aus dem Jahre 1981 wurde der Klägerin und ihrer Familie an den streitigen Grundstücken ein Vermächtnis vom Erblasser eingeräumt. Ein Antrag der Familie der Klägerin aus dem Jahre 1990 auf Rückübertragung der streitigen Grundstücksflächen wurde mit Bescheid des Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 2. Oktober 2003 abgelehnt. Die Klage hiergegen war erfolglos. Die Kläger seien als Vermächtnisnehmer nicht Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes. Die Klägerin zu 1 sei zwar auf Grund des Erbfalls am 21. Juli 1992 in die Berechtigtenstellung nachgerückt. Sie habe aber nicht innerhalb der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG eine fristgerechte Anmeldung vorgenommen.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.


Beschluss vom 20.03.2007 -
BVerwG 8 B 90.06ECLI:DE:BVerwG:2007:200307B8B90.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.03.2007 - 8 B 90.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:200307B8B90.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 90.06

  • VG Gera - 22.08.2006 - AZ: VG 6 K 810/05 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger zu 2 bis 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 22. August 2006 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde der Klägerin zu 1 wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera über die Nichtzulassung der Revision gegen sein vorgenanntes Urteil aufgehoben.
  3. Die Revision wird insoweit zugelassen.
  4. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 2 bis 4 je ein Viertel. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 30 193,50 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde der Kläger zu 2 bis 4 hat keinen Erfolg.

2 Die als klärungsbedürftig aufgezeigte Rechtsfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kläger zu 2 bis 4 als Vermächtnisnehmer nicht Berechtigte i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sein können (stRspr; vgl. Urteil vom 19. März 1996 - BVerwG 7 C 30.94 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 16).

3 Daher kommt es insofern auch weder auf die geltend gemachten Abweichungen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) an.

4 2. Die Beschwerde der Klägerin zu 1 ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Beschwerdebegründung ist als klärungsbedürftig die Frage zu entnehmen, ob der Wirksamkeit der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche entgegensteht, dass der Anmelder seine Rechtsstellung als Rechtsnachfolger des Geschädigten weder vor Ablauf der Anmeldefrist dargelegt hat noch der Behörde dies bis dahin bekannt war.

5 Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 4 beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren, soweit es Erfolg hat, wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 8.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin zu 1 bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 02.08.2007 -
BVerwG 8 C 8.07ECLI:DE:BVerwG:2007:020807B8C8.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.08.2007 - 8 C 8.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:020807B8C8.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 C 8.07

  • VG Gera - 22.08.2006 - AZ: VG 6 K 810/05 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Zum Verfahren werden gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen:
  2. 1. Stadt N.,
  3. vertreten durch den Bürgermeister,
  4. M. 1, ... N.
  5. 2. T. ... Landwirtschaft und Beteiligungen GmbH,
  6. vertreten durch den Geschäftsführer,
  7. ...weg 11, ... N.

Gründe

1 Die Beiladung ist erforderlich, weil die Entscheidung den Beigeladenen und den übrigen Beteiligten gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO). Die Stadt N. ist Eigentümerin des Flurstücks Nr. 72/173, die T. ... Landwirtschaft und Beteiligungen GmbH ist Eigentümerin des Flurstücks Nr. 72/195 jeweils der Gemarkung N.

Urteil vom 19.12.2007 -
BVerwG 8 C 8.07ECLI:DE:BVerwG:2007:191207U8C8.07.0

Leitsatz:

Für eine wirksame vermögensrechtliche Anmeldung ist es unerheblich, wie sich die Rechtsposition des Antragstellers zum Zeitpunkt seines Antrags erbrechtlich darstellt. Es reicht aus, dass der Berechtigte (Miterbe) innerhalb der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG nach dem Erblasser individualisierbar ist.

  • Rechtsquellen
    VermG § 30 Abs. 1 Satz 1, § 30a Abs. 1 Satz 1

  • VG Gera - 22.08.2006 - AZ: VG 6 K 810/05 Ge

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 19.12.2007 - 8 C 8.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:191207U8C8.07.0]

Urteil

BVerwG 8 C 8.07

  • VG Gera - 22.08.2006 - AZ: VG 6 K 810/05 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
für Recht erkannt:

  1. Das auf Grund mündlicher Verhandlung vom 22. August 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung des ursprünglichen Grundstücks Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung N. mit einer Größe von 59 984 m2. Das Grundstück gehörte ursprünglich Otto W., der es mit Kaufvertrag vom 30. April 1949 von Privat erworben hat. Das Grundstück wurde in der folgenden Zeit aufgeteilt in die Flurstücke ... mit 403 m2 und ... mit 59 581 m2. Das Flurstück ... wurde aufgeteilt in die Flurstücke ... mit 36 m2 und ... mit 59 545 m2. Das Flurstück ... gehört der Stadt N. Das Flurstück ... ist im Eigentum der T.-GmbH, vormals Tierzucht N. GmbH. Es ist als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen und als Ackerland verpachtet. Das Flurstück ... wurde zwangsversteigert. Nach dem Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts N. vom 25. Juli 2000 war zum damaligen Zeitpunkt die Tierzucht N. GmbH Eigentümerin. Laut Zuschlagbeschluss des Amtsgerichts N. vom 23. November 2005 erhielt Sebastian G. in dem Zwangsversteigerungsverfahren gegen Frank M. den Zuschlag über das Flurstück ...

2 Am 20. September 1990 bat die „Familie Klaus B.“ aus H. den Rat der Stadt N. um Auskunft, ob das 1985 an sie vererbte Grundstück ihnen uneingeschränkt zustehe. Dem Schreiben war der Abdruck eines gemeinsamen Testaments der Eheleute Otto und Else W. vom 1. Dezember 1981 beigefügt. Unterzeichnet war das Schreiben von Klaus B. Nach dem gemeinsamen Testament erhielten die Klägerin und ihre Familie die streitigen Grundstücksflächen als Vermächtnis. Erna W., die am 21. Juli 1992 verstarb, und Hildegard R. waren als Erbinnen eingesetzt.

3 Im Verwaltungsverfahren teilte die Klägerin am 17. Januar 2003 mit, dass sie alleinige Erbin nach der verstorbenen Erna W. sei.

4 Mit Bescheid vom 2. Oktober 2003 lehnte das Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag auf Rückübertragung des Eigentums an den Grundstücken in N., Flur ..., Flurstücke ..., ... und ... ab. Trotz umfangreicher Sachverhaltsermittlungen habe nicht geklärt werden können, warum es im Jahre 1982 zur Schließung des am 7. März 1974 angelegten Grundbuches in N. mit dem dazugehörigen Bestandsblatt ... gekommen sei. Es sei unerklärlich, auf welcher Grundlage die verfahrensgegenständlichen Grundstücke dem Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEG Tierzucht N., zugeordnet worden seien. Ein Vermögensverlust gemäß der in § 1 VermG aufgeführten schädigenden Maßnahmen habe nicht festgestellt werden können.

5 Mit Schreiben vom 15. Juni 2005 teilte die Klägerin dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit, dass sie Klaus B. im Verfahren bevollmächtigt habe, auch in ihrem Namen die Anmeldung vom 20. September 1990 vorzunehmen.

6 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2005 wies das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch zurück. Es liege kein fristgerechter Antrag der formell antragsberechtigten Erbinnen vor. Mit dem Testament hätten die Eheleute W. die Antragsteller bezüglich der Grundstücke zu Vermächtnisnehmern bestimmt. Sigrid B. sei als Rechtsnachfolgerin der Erna W. erst nach deren Tod am 21. Juli 1992 bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 31. Dezember 1992 antragsberechtigt gewesen. Sie habe in diesem Zeitraum keinen vermögensrechtlichen Antrag gestellt. Die Antragsteller hätten mit ihrem Schreiben vom 20. September 1990 für sich vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Das Schreiben enthalte keinen Hinweis, dass sie die Ansprüche für einen Dritten, Erna W. oder Frau R., hätten geltend machen wollen.

7 Das Verwaltungsgericht Gera hat die Klage der Klägerin abgewiesen. Sie habe keinen fristgerechten Antrag gestellt. Dem Schreiben der „Familie Klaus B.“ vom 20. September 1990 könne nur eine Anmeldung der Vermächtnisansprüche entnommen werden. Eine Anmeldung für die Erbengemeinschaft bestehend aus Erna W. und nunmehr Ute Weißenborn gehe aus dem Schreiben nicht hervor. Das Schreiben sei eindeutig und der Auslegung nicht zugänglich. Eine hinter dem Schreiben vom 20. September 1990 stehende Willenserklärung der berechtigten Erna W. habe es bis zum Ablauf der Anmeldefrist nicht gegeben. Es reiche für eine fristgerechte Anmeldung gemäß § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG nicht aus, dass die Klägerin am 21. Juli 1992 Erbin nach der berechtigten Erna W. geworden sei. Die Klägerin wäre im Wege des Erbfalls nur dann in eine Anmeldung eingetreten, wenn bis zum 31. Dezember 1992 für die Berechtigten eine Anmeldung vorgelegen hätte.

8 Mit der durch Beschluss des Senats zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie habe innerhalb der Anmeldefrist ihre Ansprüche auf Rückübertragung der konkret bezeichneten Grundstücke wirksam angemeldet.

9 Sie beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom 22. August 2006 und des Bescheids des Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen, Außenstelle Mühlhausen, vom 2. Oktober 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2005 zu verpflichten, die Grundstücke der Gemarkung N., Flur ..., Flurstücke Nr. ..., ... und ... an die Erbengemeinschaft nach Else W. zurückzuübertragen.

10 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

II

12 Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe den Anspruch auf Rückübertragung nicht gemäß § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG fristgerecht angemeldet (1.). Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO), weil das Verwaltungsgericht bisher die Berechtigteneigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 VermG nicht geprüft hat (2.).

13 1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Rückübertragung der streitigen Grundstücke nur an die Erbengemeinschaft begehren kann. Gemäß § 2039 BGB ist jeder Miterbe berechtigt, den Restitutionsanspruch mit dem Ziel geltend zu machen, dass die geschuldete Leistung an die gesamte Erbengemeinschaft erbracht wird (Beschluss vom 9. Oktober 1995 - BVerwG 7 AV 8.95 - Buchholz 428 § 2a VermG Nr. 1 m.w.N.).

14 Ansprüche auf Rückübertragung von Grundstücken setzen einen ordnungsgemäß gestellten Restitutionsantrag voraus, § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG. Sie können nach dem 31. Dezember 1992 nicht mehr wirksam angemeldet werden. Sie sind damit erloschen, falls sie bis zu diesem Termin nicht wirksam geltend gemacht worden sind (vgl. Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 7 C 20.98 - BVerwGE 109, 169 = Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 10).

15 Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Annahme, am 31. Dezember 1992 habe nur eine Anmeldung durch die Klägerin als Vermächtnisnehmerin vorgelegen und es genüge für eine fristgerechte Anmeldung nicht, dass die Klägerin am 21. Juli 1992 Erbin nach der Berechtigten Erna W. geworden sei, zu hohe Anforderungen an eine wirksame vermögensrechtliche Anmeldung durch die Klägerin bzw. deren Ehemann als ihren Bevollmächtigten gestellt.

16 Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in dem betreffenden Restitutionsantrag u.a. die Person des Berechtigten hinreichend konkret bezeichnet sein muss und im Fall der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch einen bevollmächtigten Vertreter diese durch eine hinter dem Rückgabeantrag stehende Willenserklärung des Berechtigten gedeckt sein muss, um dem besonderen öffentlichen Interesse daran zu genügen, dass möglichst bald Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Grundstücksverkehr herbeigeführt werden und der Verfügungsberechtigte Gewissheit über die Verkehrsfähigkeit seines Vermögensgegenstandes erhält (Beschluss vom 10. März 1997 - BVerwG 7 B 39.97 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 3; Urteile vom 24. Juni 1999 - BVerwG 7 C 20.98 - a.a.O.; vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 8.00 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 21; vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 28.99 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40; vom 13. September 2001 - BVerwG 7 C 30.00 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 25).

17 Das Erfordernis einer hinreichend konkreten Bezeichnung ist aber in der Rechtsprechung des Senats so verstanden worden, dass der Restitutionsantrag damit sowohl hinsichtlich der Person als auch in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände individualisierbar sein muss (Urteil vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 28.99 - a.a.O.). Mit dieser personen- und gegenstandsbezogenen Individualisierbarkeit soll verhindert werden, dass nach Ablauf der Frist zur Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche eine Vielzahl von Personen in Betracht kommt, die sich nachträglich als Berechtigte melden (Beschluss vom 10. März 1997 - BVerwG 7 B 39.97 - a.a.O.).

18 Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts kann hinsichtlich der Individualisierbarkeit der Person des Antragstellers nicht darauf abgestellt werden, in welcher Rechtsposition hinsichtlich des begehrten Vermögenswertes er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung befunden hat. Dem Gesetzeszweck, im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern sobald wie möglich Klarheit und Rechtssicherheit darüber herbeizuführen, welche Grundstücke mit Restitutionsansprüchen belastet sind, ist Genüge getan, solange nur die Person, die Restitution begehrt, feststeht. Bei der späteren Prüfung des Antrags ist hingegen entscheidend, ob zum Zeitpunkt des Ablaufs der Anmeldefrist eine wirksame Anmeldung durch die Berechtigten bzw. für diese vorgelegen hat. Es ist für die Erfüllung des Gesetzeszwecks unerheblich, wie sich die Rechtsposition des Antragstellers zum Zeitpunkt seines Antrags erbrechtlich darstellt, solange gesichert ist, dass keine vermeintlich Berechtigten nach Ablauf der Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 VermG benannt werden können. Diese Möglichkeit ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser in der Anmeldung namentlich genannt wird. Die Erben sind damit individualisierbar und können nicht nachträglich ausgetauscht werden. Das gilt auch dann, wenn zunächst z.B. wegen einer falschen Erbscheinserteilung ein Nichterbe als Erbe angesehen wird. Da bei korrekter Behandlung der tatsächliche Erbe feststellbar ist, ist - wenn er seinen Willen, Restitutionsansprüche geltend zu machen, durch Erteilung einer Vollmacht bestätigt hat - seine Person auch ohne die ausdrückliche Benennung seiner Rechtsstellung als Erbe individualisierbar (Urteil vom 8. Mai 2003 - BVerwG 7 C 63.02 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 27; Urteil vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 24.05 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 39.). Dabei kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen (Tatsachen-)Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an (Urteil vom 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 = Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 20).

19 Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer wirksamen Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch den Ehemann der Klägerin als ihren Bevollmächtigten auszugehen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts waren auf Grund des Testaments der Eheleute W. vom 1. Dezember 1981, das die Klägerin dem Anmeldeschreiben vom 20. September 1990 beigefügt hatte, sowohl die Erblasser wie die Erben und Vermächtnisnehmer bekannt. Der anmeldeberechtigte Personenkreis war damit von vornherein klar umrissen. Die Gefahr, dass nach Ablauf der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG weitere vermeintliche Berechtigte benannt werden können oder auftauchen, bestand auf Grund des beigefügten Testaments nicht.

20 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist auch davon auszugehen, dass nach dem Wortlaut des Schreibens vom 20. September 1990 Ansprüche der Familie B., mithin auch der Klägerin, durch deren Ehemann angemeldet wurden. Zur Wahrung der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG reicht es aus, dass die Klägerin intern ihren Ehemann vor der Antragstellung entsprechend bevollmächtigt hat. Zweifel hieran bestanden im Verwaltungsverfahren offensichtlich nicht. Bestehende Zweifel an einer ausreichenden Bevollmächtigung des Ehemanns der Klägerin hätte die Behörde im Übrigen mit einer Aufforderung an die Klägerin beheben können, sich über die Genehmigung der vollmachtlosen Anmeldung ihr gegenüber zu erklären (Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 7 C 30.00 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 25).

21 2. Dem Senat ist es verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht wird zu prüfen haben, ob ein Schädigungstatbestand im Sinne von § 1 VermG vorliegt bzw. inwieweit einer Restitution Ausschlussgründe entgegenstehen. Dazu fehlen tatsächliche Feststellungen. Der ablehnende Ausgangsbescheid vom 2. Oktober 2003 wurde zwar damit begründet, dass trotz umfangreicher Sachverhaltsermittlungen nicht habe geklärt werden können, warum es im Jahre 1982 zur Schließung des am 7. März 1974 angelegten Grundbuches von N. Bl. ... mit dem dazugehörigen Bestandsblatt gekommen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei für sich günstigere Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten. Eine materielle Beweislastentscheidung ist jedoch nur zu treffen, wenn Tatsachen, die für die Beurteilung des Schädigungstatbestandes erheblich sind, trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten nicht abschließend aufklärbar sind (Urteile vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 10.00 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 14; vom 4. Februar 2000 - BVerwG 8 C 29.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 10). Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht aufklären muss, ob und welche Umstände zu einer Schädigung geführt haben.