Verfahrensinformation

Die Klägerin, die sämtliche vermögensrechtliche Ansprüche von Gewerkschaften erworben hatte, beansprucht die Einräumung von Bruchteilseigentum an zwei in Sonneberg/Thüringen gelegenen Grundstücken. Die Grundstücke hatte 1938 die heute noch bestehende Gemeinnützige Aktiengesellschaft für Angestellten-Heimstätten (GAGFAH) erworben. Die Anteile der GAGFAH wurden in der NS-Zeit den gewerkschaftlichen Organisationen entzogen. Im Herbst 1935 übernahm die RfA die Anteile im Nennwert von insgesamt 5 720 800 RM und erhöhte das Grundkapital der GAGFAH in der Folgezeit auf über 25 Mio RM bis Kriegsende. Nach ablehnenden behördlichen Bescheiden gab das Verwaltungsgericht der Klage statt.


Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob eine Restitution ausgeschlossen ist, wenn der Erwerb der Grundstücke möglicherweise nicht mit ursprünglichen Mitteln des Unternehmens erfolgte.


Urteil vom 02.04.2008 -
BVerwG 8 C 7.07ECLI:DE:BVerwG:2008:020408U8C7.07.0

Leitsatz:

Eine Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG scheidet aus, wenn die zu restituierenden Vermögensgegenstände nicht mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Um solche (ursprünglichen) Mittel des Unternehmens handelt es sich nicht, wenn eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur des Unternehmens durch eine erhebliche Aufstockung des Grundkapitals erfolgt ist.

Urteil

BVerwG 8 C 7.07

  • VG Gera - 11.10.2005 - AZ: VG 3 K 791/02 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Hauser und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 11. Oktober 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Klage wird abgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Von den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die Beigeladene die Hälfte zu tragen.

II

18 1. Die Revision ist zulässig. Das die Beklagte belastende Urteil des Verwaltungsgerichts ist trotz der im Mai 2006 erfolgten gütlichen Einigung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen noch rechtswirksam. Der das ursprüngliche Leistungsbegehren versagende Verwaltungsakt des Rechtsvorgängers der Beklagten ist damit nach wie vor wirksam aufgehoben worden. Die gütliche Einigung hat nur Auswirkungen auf das Rechtsschutzinteresse für die Klägerseite. Die Klägerin war deshalb gehalten, das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog konnte sie auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag übergehen. Es handelt sich dabei um keine Klageänderung. Die Umstellung des Antrags ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO unabhängig von einer Zustimmung der Beklagten auch noch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. Urteil vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113).

19 Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist durch die bestehende Wiederholungsgefahr begründet. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückübertragung von Bruchteilseigentum an weiteren Grundstücken mit dem gleichen rechtlichen Hintergrund. Es liegen insoweit schon Ablehnungsbescheide der Beklagten mit derselben rechtlichen Argumentation wie im Streitverfahren vor.

20 2. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), da nach der feststehenden Tatsachenlage die Klage der Klägerin unbegründet ist.

21 Das Verwaltungsgericht hat gegen die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 VermG verstoßen. Es hat den gesetzlichen Begriff des Erwerbs „mit Mitteln des Unternehmens“ nicht näher bestimmt und inhaltlich die Bedeutung dieser Merkmale verkannt.

22 Zwar ist das Verwaltungsgericht zutreffend von der Gültigkeit der Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 VermG für die geltend gemachte Einräumung von Bruchteilseigentum ausgegangen. Es hat zu Recht einen Verstoß gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und gegen das Rückwirkungsgebot unter Hinweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung verneint.

23 Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht aber die Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 VermG bejaht. Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommt nur § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG in Betracht. Danach kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an den in dieser Norm näher bezeichneten Vermögensgegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird. Voraussetzung ist dabei, dass diese Vermögensgegenstände mit einem nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind. Der Anspruch auf Bruchteilsrestitution besteht auch, wenn - wie hier - eine Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war (§ 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG). Weiterhin müssen diese Gegenstände aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören. Zudem müssen die Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben worden sein.

24 Diese letzte Voraussetzung geht unmittelbar aus § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG hervor, der zum Zwecke der Beweiserleichterung eine Vermutungsregelung aufstellt und zugleich das Tatbestandsmerkmal, dessen tatsächliches Vorliegen vermutet werden soll, näher umschreibt, nämlich den Erwerb „mit Mitteln des Unternehmens“. Aus der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG folgt somit, dass in der materiellrechtlichen Anspruchsnorm in § 3 Abs. 1 Satz 4 bereits das Merkmal des Erwerbs mit Mitteln des Unternehmens mit enthalten ist. Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG hat das zur Folge, dass schon bei Fehlen eines Erwerbs „mit Mitteln des Unternehmens“ ein Anspruch nach dieser Norm ausscheidet. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

25 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist kein Erwerb mit Mitteln des Unternehmens gegeben. „Mittel des Unternehmens“ sind die im Zeitpunkt der Entziehung der Beteiligung vorhandenen Mittel und die finanziellen Möglichkeiten, die sich auf der Grundlage dieses Kapitals im Rahmen eines organischen Zuwachses des Unternehmens (z.B. Gewinne) ergeben haben (a). Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur des Unternehmens, wie sie hier durch die Verdreifachung des Grundkapitals der Aktiengesellschaft durch den neuen Gesellschafter RfA bis zum Erwerb der Grundstücke bewirkt wurde, führte dazu, dass der Erwerb nicht mehr mit den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens vorgenommen wurde (b). Dies gilt auch für den Erwerb im Wege eines Kredits, wie es hier nach dem Vortrag der Klägerin der Fall war. Maßgebend ist, dass Grundlage für die Gewährung des Kredits die wesentlich erhöhte Kapitalausstattung des Unternehmens war (c).

26 a) Eine Klärung des Begriffs „Mittel des Unternehmens“ ergibt sich zwar weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Begründung des Gesetzentwurfs. Für die Auslegung, dass maßgebend die ursprünglichen Mittel im Zeitpunkt der Entziehung der Unternehmensbeteiligung sind, sprechen aber der systematische Zusammenhang und der Zweck der Vorschrift. § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG hat zum Ziel, erlittenes Unrecht in der Form von Vermögensverlusten wiedergutzumachen und dem früheren Anteilsinhaber durch die ergänzende Singularrestitution die „wirtschaftliche Eigentümerstellung“ möglichst wieder einzuräumen. Entsprechend dem Zweck der Wiedergutmachung ist dies die „wirtschaftliche Eigentümerstellung“, wie sie zum Zeitpunkt der Schädigung bestand (ähnlich Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach, VermG, § 3 Rn. 117 und 117a). Dementsprechend stellen auch die Einzelregelungen zur Unternehmensrückgabe auf den Zustand im Zeitpunkt der Unternehmensschädigung ab. So ist z.B. für die Verpflichtung zum Ausgleich wesentlicher Verschlechterungen oder Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage eines zurückzugebenden Unternehmens auf das Eigenkapital im Zeitpunkt der Enteignung (§ 6 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 VermG) oder für die Vergleichbarkeit des Unternehmens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG auf das „enteignete Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung“ abzustellen (weitere Beispiele: § 6 Abs. 6a Satz 1, § 3 Abs. 1a VermG: Begründung des Rechts, das dem früheren Recht am ehesten entspricht).

27 Die Auslegung, dass auf die ursprünglichen Mittel im Zeitpunkt der Entziehung der Beteiligung abzustellen ist, wird durch die Rückerstattungsgesetze der Alliierten und die dazu ergangene Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte bestätigt, die bei der Auslegung der Vorschriften des Vermögensgesetzes, die die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts regeln, heranzuziehen sind (stRspr; z.B. Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 7 C 12.00 - BVerwGE 114, 68 <70> = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 10). § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG knüpft an den Wortlaut der Art. 29 Abs. 3 Satz 1 USREG und Art. 25 Abs. 3 Satz 1 BrREG an. Danach erstreckt sich bei ungerechtfertigter Entziehung eines geschäftlichen Unternehmens der Rückerstattungsanspruch auch auf die nach der Entziehung für das Unternehmen beschafften Vermögensgegenstände, falls nicht der Rückerstattungspflichtige nachweist, dass zur Neubeschaffung keine Mittel des Unternehmens verwendet worden sind (Art. 25 Abs. 3 Satz 1 BrREG). Die Rechtsprechung und die Literatur zum Rückerstattungsrecht vertraten die Auffassung, dass mit Mitteln des Unternehmens nur solche Gegenstände beschafft worden sind, die aus den ursprünglichen, bei der Entziehung vorhanden gewesenen Mitteln oder deren Umschlag bezahlt worden sind (OLG Celle, Beschluss vom 24. Mai 1954 - 2 W 108/54 - RzW 1954, 350 <351>; ähnlich OLG Neustadt, Beschluss vom 14. Juni 1951 - 1 U 23/51 (RE) - RzW 1951, 273 <274>; Harmening/Hartenstein/Osthoff, Rückerstattungsgesetz, 1950, Anm. IV 3c zu Art. 25 BrREG; von Godin, Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, 1950, Anm. 12 zu Art. 29 USREG; vgl. auch Kubuschok/Weißstein, Rückerstattungsrecht, 1950, Anm. 21 zu Art. 25 BrREG).

28 b) Wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Mittel und der sich auf dieser finanziellen Grundlage ergebende organische Zuwachs die Maßstäbe sind, führen wesentliche Änderungen der Kapitalstruktur dazu, dass die Verbindung zu den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens gelöst wird. Mit einer wesentlichen Änderung der Kapitalgrundlage wie hier der Verdreifachung des Grundkapitals, die nicht mehr aus dem ursprünglichen Vermögen des Unternehmens herzuleiten ist, tritt eine qualitative Veränderung ein, die eine Zurechnung zu den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens ausschließt (ähnlich Redeker/Hirtschulz/Tank, a.a.O. § 3 VermG Rn. 117a).

29 Auch für eine solche Eingrenzung bieten die Rückerstattungsgesetze, die im Fall der Entziehung einer Unternehmensbeteiligung anders als bei der Entziehung des Unternehmens selbst (Art. 25 Abs. 3 BrREG, Art. 29 Abs. 3 USREG) keinen Durchgriff auf später angeschaffte Vermögenswerte des Unternehmens vorsahen, in Art. 18 BrREG, Art. 22 USREG Anhaltspunkte. Sofern sich nach dem Entzug der Anteile die Rechts- oder Kapitalstruktur des Unternehmens geändert hatte, konnte es nach diesen Bestimmungen nicht mehr bei der Rückerstattung der Anteile bleiben, sondern bedurfte es z.B. bei einer wesentlichen Erhöhung des Gesellschaftskapitals einer Anpassung, die verhinderte, dass der geschädigte Anteilsinhaber mehr erhielt, als ihm entzogen wurde. Insofern räumten Art. 18 BrREG, Art. 22 USREG den Wiedergutmachungskammern eine weitgehende gesetzliche Ermächtigung zu schöpferischer Rechtsgestaltung ein, um, soweit möglich, seine ursprüngliche Beteiligung und die aus ihr fließenden Rechte wiederherzustellen. Ebenso konnten nach Art. 22 BrREG, Art. 26 USREG die Wiedergutmachungskammern anstelle der Rückerstattung eine angemessene Ersatzleistung anordnen, wenn ein entzogener Vermögensgegenstand nach der Entziehung wesentlich verändert und sein Wert dadurch erheblich gesteigert worden war (vgl. aber Art. 26 Abs. 1 Satz 3 USREG). Diese Vorschriften sind von der Rechtsprechung auch bei der Entziehung von Unternehmen angewandt worden, wenn die Vorschriften über neu angeschaffte Vermögensgegenstände oder das Abtrennungsrecht (Art. 25 Abs. 3 BrREG, Art. 29 Abs. 3 USREG) keine dem Rückerstattungszweck entsprechende Lösung ermöglichten (CoRA, Entscheidung vom 2. August 1955, RzW 1955, 313 <314 unter 4.>; Harmening/Hartenstein/Osthoff, a.a.O. Art. 22 BrREG Anm. III 1b; von Godin, a.a.O. Art. 26 USREG Anm. 2). Die angeführten Vorschriften der Rückerstattungsgesetze lassen folgenden Befund zu: Die rückerstattungsrechtlichen Vorschriften sollten in ihrem Zusammenwirken zum einen eine Rückgabe der entzogenen Unternehmenssubstanz einschließlich etwaiger Surrogate und des daraus erwirtschafteten Ertrags sicherstellen, dem Berechtigten aber auf der anderen Seite keine Wertsteigerungen zukommen lassen, die durch Kapitalzufuhr „von Außen“ oder nach Veränderung der finanziellen Unternehmensstruktur herbeigeführt wurden. Dies deckt sich mit der Zielsetzung, die der Einführung des § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG zugrunde lag. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zutreffend unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes (BTDrucks 12/2944 S. 50) hervorgehoben, dass die Bestimmung dazu dient, „die NS-Verfolgten nicht schlechter zu stellen als sie bei Anwendung des Alliierten Rückerstattungsrechts gestellt wären“ (Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18). Diesen Grundgedanken hat der erkennende Senat ebenfalls unterstrichen und zugleich darauf hingewiesen, dass der wiedergutmachungsrechtliche Grundsatz zu beachten ist, „dass der Geschädigte nicht mehr zurückerhalten darf, als ihm entzogen wurde“ (Urteil vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 8.03 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18). Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass die NS-Verfolgten zur Schließung der in der ehemaligen DDR vorhandenen Wiedergutmachungslücke weder besser noch schlechter gestellt werden sollten, als sie bei Anwendung der alliierten Rückerstattungsregelungen gestellt wären, wenn diese bereits in der ehemaligen sowjetisch besetzten Zone gegolten hätten.

30 Für die Auslegung nach Sinn und Zweck führt der obige Befund des alliierten Rückerstattungsrechts dazu, dass auch nach dem Vermögensrecht und dem es beherrschenden Grundsatz des Wiedergutmachungsrechts ein Anspruchsteller nicht ein Mehr an Rückerstattung erhalten darf, als das aufgrund des Schädigungstatbestandes unmittelbar Verlorene. Es stellt keinen entschädigungspflichtigen Verlust dar, was über die ursprünglichen Mittel des Unternehmens hinausgeht. Mit den ursprünglichen Mitteln haben solche Betriebsvermögensbestandteile nichts mehr zu tun, die durch eine erhebliche Fremdmittelzuführung und durch Änderung der Unternehmensstruktur bedingt sind.

31 Der Orientierung am Rückerstattungsrecht steht nicht entgegen, dass dieses bei wesentlicher Änderung der Kapitalstruktur eine Anpassung der Rückerstattung der Unternehmensbeteiligung oder Ersatzleistungen vorsah, während eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG zur Ablehnung der Bruchteilsrestitution führt. Sowohl das Rückerstattungsrecht als auch das Vermögensrecht verfolgen, wenn auch auf unterschiedlichem Weg, dasselbe Regelungsziel. Nach dem Vermögensgesetz bleibt der Anspruch auf Bruchteilsrestitution der bis zur Änderung der Kapitalstruktur angeschafften Vermögensgegenstände unberührt. Insofern erreicht das Vermögensgesetz das Ziel, die wirtschaftliche Eigentümerstellung wiederherzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Schädigung bestand, bereits durch die bis zu diesem Zeitpunkt mögliche Bruchteilsrestitution; das Rückerstattungsrecht, das eine Bruchteilsrestitution nicht kannte, musste diesem Regelungsziel durch eine Anpassung der Rückerstattung des entzogenen Anteils oder durch eine Ersatzleistung Rechnung tragen.

32 Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der GAGFAH ist dadurch eingetreten, dass die RfA als neu eingetretener Gesellschafter das Grundkapital der Aktiengesellschaft von 6 Mio. RM im Jahr 1933 auf 18 Mio. RM vor dem Erwerb der Grundstücke im Jahr 1938 verdreifacht hat. Eine erhebliche Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals einer Gesellschaft ist auch in der Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte als wesentliche Änderung der Kapitalstruktur eines Unternehmens angesehen worden. Diese hat das BoR Herford in einer Entscheidung vom 21. Juli 1954 angenommen, wenn „neues Kapital in eine Gesellschaft eingebracht wird, um ihr Stammkapital zu erhöhen oder um Vorzugsaktien auszugeben, so dass die Geschäftsanteile des Berechtigten ihn nicht mehr an erster Stelle zur Teilnahme am Gewinn berechtigen würden“ (BoR Herford, RzW 1954, 323 <324 f.>; vgl. auch OLG Celle, a.a.O.; OLG Neustadt, a.a.O.).

33 c) Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Erwerb und/oder die Bebauung der Grundstücke durch einen von der GAGFAH aufgenommenen Kredit finanziert worden seien. Dies würde an dem Ergebnis nichts ändern. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar in einem Beschluss vom 21. Februar 2006 - BVerwG 7 B 78.05 - (ZOV 2006, 181 <182>) die Auffassung vertreten, dass aufgenommene Kredite zu den Mitteln des Unternehmens im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG zu rechnen sind, soweit Kreditgrundlage das Unternehmensvermögen ist. Aber auch insoweit ist die nach der Entziehung der Unternehmensbeteiligung vorgenommene erhebliche Veränderung der finanziellen Verfassung des Unternehmens zu berücksichtigen. Wenn das Unternehmenskapital bei der Aufnahme des Kredits durch die Zuführung neuer finanzieller Mittel erheblich erhöht worden war, bildeten das erhöhte Unternehmenskapital und nicht die ursprünglichen Mittel die Kreditgrundlage.

34 Der Senat braucht weiterhin nicht zu klären, ob darüber hinaus bei der Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 VermG der Beweis des Gegenteils unter bestimmten Umständen im Einzelfall in Betracht kommt. Denn diese Frage stellt sich bei dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht.

35 Es sind zudem keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich das Urteil aus anderen Gesichtspunkten als richtig darstellen könnte (§ 144 Abs. 4 VwGO).

36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Beschluss vom 16.09.2008 -
BVerwG 8 C 9.08ECLI:DE:BVerwG:2008:160908B8C9.08.0

Beschluss

BVerwG 8 C 9.08

  • VG Gera - 11.10.2005 - AZ: VG 3 K 791/02 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2008 - BVerwG 8 C 7.07 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1 Der Antrag der Klägerin, das Verfahren fortzuführen (§ 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO), wird abgelehnt. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

2 1. Die Klägerin sieht zu Unrecht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass der Senat ihren schriftsätzlichen Vortrag und ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 2. April 2008 nicht berücksichtigt habe, mit der - im Urteil vertretenen - Auffassung, in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sei als ungeschriebenes Merkmal der Erwerb „mit Mitteln des Unternehmens“ enthalten, werde über die Norm des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG ein (weiterer) Restitutionsausschlussgrund in das Vermögensgesetz (in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG) eingeführt. Dieser Einwand ist nicht verständlich und bedurfte keiner ausdrücklichen Behandlung in dem Urteil. Der Senat hat in dem Urteil darleget, dass die Sätze 4 und 6 des § 3 Abs. 1 VermG „zusammen gelesen“ werden müssen. Damit ist gemeint, dass Vermögensgegenstände, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG von einem Unternehmen „später angeschafft“ worden sind, solche Gegenstände sind, die „mit Mitteln des Unternehmens“ erworben wurden, wobei die Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG in vollem Umfang zum Tragen kommt. Der Senat ist aufgrund der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beweis (des Gegenteils) erbracht ist, dass die Grundstücke nicht mit den (ursprünglichen) Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Mit dieser Auslegung wird deshalb erkennbar kein weiterer Restitutionsausschlussgrund in das Vermögensgesetz eingeführt.

3 2. Keinen Erfolg hat auch die Rüge der Klägerin, dass der Senat ihr schriftsätzliches Vorbringen und ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zur gebotenen historischen Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht in seine Erwägungen einbezogen habe. Die Klägerin vertritt die Auffassung, § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG habe, soweit hier von Interesse, in der früheren Fassung der Sätze 4 ff. zur alleinigen Voraussetzung gehabt, dass die Vermögensgegen-stände von dem Unternehmen später angeschafft wurden und nicht mehr zum Vermögen dieses Unternehmens gehörten. Der erst 1997 eingefügte Satz 6 des § 3 Abs. 1 VermG habe die Durchsetzung der Bruchteilsrestitutionsansprüche erleichtern, keineswegs aber die bisherigen Ansprüche einschränken sollen.

4 Die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte kann aber bei der Gesetzesauslegung nicht den Ausschlag geben. Vielmehr hatte der Senat § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nach ihrem Sinn und Zweck, aber auch so auszulegen, wie sich die Vorschrift gesetzessystematisch nach der Einfügung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG darstellt. Davon abgesehen ist die von der Klägerin vertretene historische Auslegung, die darauf zielt, dass der Erwerb mit Mitteln des Unternehmens nicht Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG war, nicht zutreffend, zumindest aber unvollständig. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG wart bereits vor der Einfügung des Satzes 6 des § 3 Abs. 1 VermG ohne Weiteres dahin zu verstehen, dass „von dem Unternehmen“ angeschaffte Vermögensgegenstände (nur) solche sind, die mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dementsprechend befasst sich der Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages vom 20. März 1997 zu den Gesetzentwürfen, die Grundlage des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes waren, nicht mit der Einführung eines neuen materiellen Kriteriums (Erwerb mit Mitteln des Unternehmens), sondern allein mit der Umkehr der Beweislast. Er wendet sich gegen eine - vor Einfügung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG - vertretene Auffassung, dass es Sache des Berechtigten sei, in Zweifelsfällen nachzuweisen, dass ein später angeschaffter Vermögensgegenstand tatsächlich mit Mitteln des Unternehmens erworben wurde (BTDrucks 13/7275 S. 44 f.). Das von der Klägerin in der Anhörungsrüge zitierte Urteil des 7. Senats vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 53.96 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18) befasst sich mit der hier einscheidungserheblichen Frage nicht.

5 3. Auch der Einwand der Klägerin greift nicht durch, der Senat habe nicht ausreichend den Vortrag zur Kenntnis genommen, dass sich bei der vom Senat vorgenommenen Auslegung ein Wertungswiderspruch zu § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG i.V.m. § 2 URüV ergebe. Nach diesen Vorschriften sei die Zuführung neuen Kapitals nur dann restitutionshindernd, wenn frühere Produkte oder Leistungen aufgegeben worden seien und die an ihre Stelle getretenen neuen Produkte oder Leistungen das Unternehmen wesentlich umgestaltet hätten.

6 Dieser Einwand der Klägerin war Gegenstand des Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung seine Auffassung dargelegt, dass er einen solchen Wertungswiderspruch nicht sieht. § 6 Abs. 1 VermG befasst sich mit der Rückgabe eines Unternehmens, die zur Voraussetzung hat, dass das (zurückzugebende) Unternehmen mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist. Da der Unternehmensbegriff im Sinne des Vermögensrechts auf das entgeltliche Angebot von Produkten oder Dienstleistungen abstellt (vgl. z.B. Urteil vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 25.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 46 S. 60), ist es nur konsequent, wenn § 2 URüV für die Frage der Vergleichbarkeit des Unternehmens auf das Produkt- oder Leistungsangebot bzw. deren Umgestaltung abstellt. Dagegen befasst sich § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG nicht mit der Rückgabe eines Unternehmens, sondern mit der Einzelrestitution von Bruchteilen an Vermögensgegenständen, die früher dem Unternehmen gehörten. Dementsprechend stellt das Gesetz anders als § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG i.V.m. § 2 URüV in § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG darauf ab, ob diese Vermögensgegenstände mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Es handelt sich damit um Normen unterschiedlichen Regelungsgehalts und unterschiedlicher Zielsetzung. Dies schließt es aus, die zu einem völlig anderen Merkmal (Vergleichbarkeit der Unternehmen) ergangene Regelung (oder Wertung) auf § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG zu übertragen. Eines ausdrücklichen Eingehens auf diesen Einwand in den Entscheidungsgründen bedurfte es nicht, weil es auf die Vergleichbarkeit der Unternehmen und der hierzu aufgestellten Voraussetzungen bei der Auslegung des Merkmals „mit Mitteln des Unternehmens“ nicht entscheidungserheblich ankam.

7 4. Ebenso wenig überzeugt der Einwand der Klägerin, der Senat hätte auf ihren Vortrag eingehen müssen, dass die Kapitalerhöhungen nach 1933 nur auf der Grundlage des ehemaligen Kapitals möglich gewesen seien; ohne die sich aus dem alten Kapital ergebenen Bezugsrechte hätte die neue Anteilseignerin niemals Kapitalerhöhungen bei der Gesellschaft durchführen können. Für die vom Senat zu klärende Frage, ob der Erwerb der Grundstücke mit den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens vorgenommen wurde, kam es allein auf die erhebliche Erhöhung des Grundkapitals und nicht auf Bezugsrechte der neuen Anteilseignerin an. Auch wenn es richtig wäre, dass - wie die Klägerin vorträgt - ohne die aus dem alten Kapital sich ergebenden Bezugsrechte die neue Anteilseignerin niemals Kapitalerhöhungen bei der Gesellschaft hätte durchführen können, bleibt für die Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 und 6 VermG allein die eingetretene Änderung der Kapitalstruktur ausschlaggebend. Für den Senat war entscheidungserheblich, dass die Verdreifachung des Grundkapitals nicht mehr aus einem organischen Zuwachs des ursprünglichen Vermögens herzuleiten ist. Damit hat der Senat auch Überlegungen eine Ab-sage erteilt, dass Bezugsrechte eine entscheidende Rolle spielen könnten. Daran ändert auch die von der Klägerin in der Anhörungsrüge zitierte Entscheidung des OLG Hamburg vom 19. März 1956 - 5 WiS 123/55 - (RzW 1956, 199 <201>) nichts, die sich mit der hier nicht erheblichen Frage befasst, ob sich der Rückerstattungsanspruch auf das Bezugsrecht der Aktionäre erstreckt, d.h. auf den Anspruch, neue Aktien zu den im Erhöhungsbeschluss allgemein festgesetzten Bedingungen zu erwerben.

8 5. Auch die Rüge der Klägerin, die vom Senat vorgenommene Würdigung, wonach der Geschädigte nicht mehr zurückerhalten dürfe, als ihm entzogen worden sei, lasse maßgebliches Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt, geht fehl. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass schon aus tatsächlichen Gründen aufgrund des Zeitablaufs von 75 Jahren und der nach 1945 erfolgten Vergesellschaftung der Produktionsmittel der eigentliche Entzugsvorgang nicht mehr wiedergutgemacht werden könne. Hinzu kämen nach dem Vermögensgesetz die Ausschlussgründe gemäß §§ 4, 5 VermG. Deshalb lassen es sich ohne Weiteres begründen, dass bestimmte Regelungen des Vermögensgesetzes - wie hier die Restitution später angeschaffter Grundstücke - die NS-Verfolgten auch als ausgleichendes Korrektiv dieses tatsächlichen Befundes gegenüber den alliierten Rückerstattungsvorschriften begünstigen könnten.

9 Mit der Rüge, dass der Senat dieses schriftsätzliche Vorbringen nicht berücksichtigt habe, wendet sich die Klägerin in der Sache gegen die Auslegung des Vermögensgesetzes durch den Senat, was aber nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein kann. Davon abgesehen, hat der Senat in dem Urteil ausdrücklich unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung den von der Klägerin kritisierten wiedergutmachungsrechtlichen Grundsatz betont, dass der Geschädigte nicht mehr zurückerhalten darf, als ihm entzogen wurde. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er der Argumentation der Klägerin nicht folgt.

10 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages vom 20. März 1997 zu den Gesetzentwürfen, die Grundlage des Wohnungsmodernisierungssicherungsgesetzes waren, ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, „dass die Berechtigten i.S.d. § 1 Abs. 6 VermG durch die Eingliederung ihrer Ansprüche in das Vermögensgesetz weder schlechter noch besser als bei der Anwendung der alliierten Rückerstattungsrechte gestellt waren“ (BTDrucks 13/7275 S. 46 zu § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG). Diese Aussage bezieht sich nicht nur auf die Besonderheit des Satzes 11 des § 3 Abs. 1 VermG, sondern ist, wie schon die Formulierung verdeutlicht, eine generelle Aussage zur Zielsetzung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der Einfügung des § 1 Abs. 6 VermG in Anlehnung an die alliierten Rückerstattungsgesetze die Wiedergutmachung derjenigen Vermögensverluste nachholen wollte, zu denen es während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin gekommen war.

11 6. Ebenso wenig ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu sehen, dass der Senat auf den Vortrag der Klägerin zur Rückerstattungsrechtsprechung, der die Anschaffung von Grundstücken mit Hilfe eines Kredits betrifft, nicht eingegangen ist. Die von der Klägerin in ihrer Revisionserwiderung und in der Anhörungsrüge zitierte Entscheidung des Board ob Review (BOR) Herford vom 21. Juli 1954 - BOR 52/422 - (RzW 1954, 323 <324 f.>) ist für die Frage, ob aufgenommene Kredite zu den (ursprünglichen) Mitteln des Unternehmens gehörten, nicht einschlägig. Das von der Klägerin angeführte Zitat aus der Entscheidung betrifft die Auseinandersetzung mit dem Einwand der Vorinstanz, dass die Rückerstattung eines Gesellschaftsanteils von 50 % zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Berechtigten führen würde, wenn der rückerstattungsfähige Gesellschafter durch eigene, nicht aus dem Unternehmen stammende Mittel zur namhaften Erweiterung der finanziellen Grundlage des Unternehmens beigetragen haben soll. Diese Frage, die der BOR Herford verneinte, stellt sich hier nicht, weil es sich nicht um die bloße Zuführung von Mitteln etwa als Kredit, sondern um die erhebliche Erhöhung des Grundkapitals der Aktiengesellschaft handelte. Der BOR Herford differenzierte bei der Frage, ob eine Änderung der finanziellen Verfassung eingetreten ist, aufgrund derer eine derartige Beteiligung unangebracht wäre, zwischen der bloßen Zuführung von Mitteln etwa in der Form eines Bankkredits einerseits und andererseits der Einbringung neuen Kapitals in eine Gesellschaft, um ihr Stammkapital (es handelte sich um eine ursprüngliche GmbH) zu erhöhen (oder um Vorzugsaktien auszugeben). Im letzteren Fall bejahte der BOR Herford eine Veränderung der finanziellen Struktur und damit die Voraussetzungen für eine Entscheidung der Wiedergutmachungskammer nach Art. 18 BrREG. Auf diese Differenzierung hat der Senat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.