Verfahrensinformation
Die Klägerin, eine in Liquidation befindliche Arbeitsgemeinschaft der Produktionsgenossenschaften der DDR, begehrt die Feststellung, sie sei Berechtigte i.S. des Vermögensgesetzes in Bezug auf ein Grundstück, das früher in ihrem Eigentum stand. Im Jahre 1982 verzichtete sie auf das Eigentum zugunsten der Begründung von Volkseigentum. Nachdem das Vermögens- amt das Feststellungsbegehren der Klägerin abgelehnt hatte und ihr anschließender Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob sie Klage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, bei dem Eigentum der Klägerin habe es sich um genossenschaftliches Eigentum gehandelt, das nicht der Restitution unterliege. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die meint, sonstiges Privateigentum an dem Grundstück gehabt zu haben.
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Die Klägerin, eine in Liquidation befindliche Arbeitsgemeinschaft der Produktionsgenossenschaften der DDR, begehrt die Feststellung, sie sei Berechtigte i.S. des Vermögensgesetzes in Bezug auf ein Grundstück, das früher in ihrem Eigentum stand. Im Jahre 1982 verzichtete sie auf das Eigentum zugunsten der Begründung von Volkseigentum. Nachdem das Vermögens- amt das Feststellungsbegehren der Klägerin abgelehnt hatte und ihr anschließender Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob sie Klage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, bei dem Eigentum der Klägerin habe es sich um genossenschaftliches Eigentum gehandelt, das nicht der Restitution unterliege. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die meint, sonstiges Privateigentum an dem Grundstück gehabt zu haben.