Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten um die Abführung von Versteigerungserlösen aus den Jahren 1996 bis 2001. Die Klägerin betreibt in Form einer Kommanditgesellschaft mehrere Pfandleihhäuser. Sie hat für die Taxation von Gold- und Silbersachen eine Kostenpauschale gegenüber den an den Fiskus abzuführenden Versteigerungserlösen in Abzug gebracht. Die Beklagte hält dem entgegen, die Kosten für einen Taxator müssten im Einzelfall nachgewiesen werden. Die Klägerin ist darüber hinaus der Auffassung, dass nicht sie selbst, sondern ihr Geschäftsführer, der Inhaber der gewerberechtlichen Pfandleihererlaubnis, in Anspruch genommen werden müsste.