Verfahrensinformation

Die Klägerin, die ihren Unternehmenssitz in Malta hat, verfügt über eine ihr dort nach maltesischem Recht erteilte Erlaubnis zum Anbieten von Sportwetten für die maltesische Bevölkerung und auch für ausländische Kunden. Sie wendet sich gegen einen von der Beklagten erlassenen Bescheid, mit dem unter Zwangsgeldandrohung einem für die Klägerin tätigen Vermittler kroatischer Staatsangehörigkeit die Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten für jede Betriebsstätte im Stadtgebiet von München untersagt worden ist. Dieser Bescheid ist seit Dezember 2008 bestandskräftig. Die Klägerin macht mit


ihrer Anfechtungsklage geltend, auch wenn sie nicht Adressatin der nach wie vor nicht erledigten Untersagungsverfügung sei, werde sie durch diese als Drittbetroffene in ihrer unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit verletzt.


Während die Klage in erster Instanz vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde, hatte sie vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof teilweise Erfolg. Gegen das Berufungsurteil haben sowohl die Landesanwaltschaft Bayern als auch die Klägerin Revision eingelegt.