Verfahrensinformation

Die Bundesrepublik Deutschland begehrt unter Berufung auf Überleitungsansprüche nach dem sog. US-Pauschalentschädigungsabkommen von 1992 in Rechtsnachfolge des Erben der früheren jüdischen Eigentümer die Herausgabe des Veräußerungserlöses eines Grundstücks. Sie macht geltend, die Anfang 1993 erklärte Antragsrücknahme durch den Erben erfasse nicht ihre Ansprüche bzw. sei jedenfalls deshalb unwirksam, weil dieser sich zuvor für die inner- amerikanische Entschädigung nach dem US-Pauschalentschädigungsabkommen entschieden habe und damit nicht mehr verfügungsbefugt gewesen sei.


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Die Bundesrepublik Deutschland begehrt unter Berufung auf Überleitungsansprüche nach dem sog. US-Pauschalentschädigungsabkommen von 1992 in Rechtsnachfolge des Erben der früheren jüdischen Eigentümer die Herausgabe des Veräußerungserlöses eines Grundstücks. Sie macht geltend, die Anfang 1993 erklärte Antragsrücknahme durch den Erben erfasse nicht ihre Ansprüche bzw. sei jedenfalls deshalb unwirksam, weil dieser sich zuvor für die inner- amerikanische Entschädigung nach dem US-Pauschalentschädigungsabkommen entschieden habe und damit nicht mehr verfügungsbefugt gewesen sei.