Verfahrensinformation

Das Ministerium hatte der Stadt für Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten an ihrem Alten- und Pflegeheim eine Förderung bewilligt und ausbezahlt. Später erhob das Ministerium u.a. Zinsen für den Teil des Förderbetrages, der erst mehr als zwei Monate nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendet worden war. Im Revisionsverfahren ist zu klären, wann eine Leistung nicht im Sinne des § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz „alsbald“ nach der Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet wurde, insbesondere ob bei der Auslegung dieses Begriffs (fehlendes) Verschulden des Leistungsempfängers zu berücksichtigen ist.


Verfahrensinformation

Das Ministerium hatte der Stadt für Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten an ihrem Alten- und Pflegeheim eine Förderung bewilligt und ausbezahlt. Später erhob das Ministerium u.a. Zinsen für den Teil des Förderbetrages, der erst mehr als zwei Monate nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendet worden war. Im Revisionsverfahren ist zu klären, wann eine Leistung nicht im Sinne des § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz „alsbald“ nach der Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet wurde, insbesondere ob bei der Auslegung dieses Begriffs (fehlendes) Verschulden des Leistungsempfängers zu berücksichtigen ist.