Verfahrensinformation

Der Kläger ist Rechtsnachfolger einer Verlagsanstalt, die unter anderem die "Thüringer Allgemeine Zeitung" (TAZ) herausbrachte. 1944 musste der Verlag aus kriegswirtschaftlichen Gründen den Zeitungsbetrieb einstellen und die Verlagsrechte an einen NS-Verlag verpachten. Letzterer wurde 1945 durch die amerikanische Besatzungsmacht enteignet und ging wenige Monate später auf Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht in das Eigentum eines KPD-, später SED-Verlags über, von dem dann unter anderem auch die früheren Abonnenten der TAZ beliefert wurden. Der Verlag wurde 1952 durch eine - zwischenzeitlich im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren aufgehobene - Verurteilung des geschäftsführenden Gesellschafters eingezogen. 1994 wurde er zurückübertragen. Der Kläger begehrt die Herausgabe eines Anteils des Erlöses, den der Rechtsnachfolger des SED-Verlags aus der Veräußerung seines Abonnentenstamms erzielt hat, und die Rückübertragung der Titelrechte an der TAZ. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu entscheiden sein, welche Bedeutung dem Abonnentenstamm einer Zeitung im Vermögensrecht zukommt, gegen wen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erlösherausgabe bestehen kann, ob bei der Rückübertragung von Unternehmen auch über die Rückübertragung von Titelrechten zu entscheiden ist und falls ja, ob das Titelrecht 1990 noch bestanden hat.


Verfahrensinformation

Der Kläger ist Rechtsnachfolger einer Verlagsanstalt, die unter anderem die "Thüringer Allgemeine Zeitung" (TAZ) herausbrachte. 1944 musste der Verlag aus kriegswirtschaftlichen Gründen den Zeitungsbetrieb einstellen und die Verlagsrechte an einen NS-Verlag verpachten. Letzterer wurde 1945 durch die amerikanische Besatzungsmacht enteignet und ging wenige Monate später auf Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht in das Eigentum eines KPD-, später SED-Verlags über, von dem dann unter anderem auch die früheren Abonnenten der TAZ beliefert wurden. Der Verlag wurde 1952 durch eine - zwischenzeitlich im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren aufgehobene - Verurteilung des geschäftsführenden Gesellschafters eingezogen. 1994 wurde er zurückübertragen. Der Kläger begehrt die Herausgabe eines Anteils des Erlöses, den der Rechtsnachfolger des SED-Verlags aus der Veräußerung seines Abonnentenstamms erzielt hat, und die Rückübertragung der Titelrechte an der TAZ. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu entscheiden sein, welche Bedeutung dem Abonnentenstamm einer Zeitung im Vermögensrecht zukommt, gegen wen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erlösherausgabe bestehen kann, ob bei der Rückübertragung von Unternehmen auch über die Rückübertragung von Titelrechten zu entscheiden ist und falls ja, ob das Titelrecht 1990 noch bestanden hat.


Urteil vom 18.12.2002 -
BVerwG 8 C 3.02ECLI:DE:BVerwG:2002:181202U8C3.02.0

Leitsätze:

Der Abonnentenstamm einer Zeitung gehörte im Zeitpunkt der Schädigung eines Unternehmens nicht mehr zu dessen Vermögen, wenn die Zeitung bereits vorher endgültig eingestellt worden war.

Ein Bescheid nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG kann nichts regeln, was nicht Gegenstand der Einigung zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem ist.

  • Rechtsquellen
    VermG § 1 Abs. 6, 7 und 8 Buchst. a, § 2 Abs. 2,
    § 3 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 6 a Satz 3,
    § 31 Abs. 5 Satz 3
    StrRehaG § 3 Abs. 2
    VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1 und § 91 Abs. 1
    BGB §§ 705, 719, 812 und § 818 Abs. 2

  • VG Gera - 24.10.2001 - AZ: VG 5 K 14/99 GE

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 18.12.2002 - 8 C 3.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:181202U8C3.02.0]

Urteil

BVerwG 8 C 3.02

  • VG Gera - 24.10.2001 - AZ: VG 5 K 14/99 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung und der Beratung
vom 18. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und G o l z e , die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
  2. Auf die Revision der Beigeladenen zu 1 bis 3 wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. Oktober 2001 insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat.
  3. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

I


Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren um die vermögensrechtliche Rückübertragung der Rechte am Titel der früheren "Thüringer Allgemeinen Zeitung" mit dem Untertitel "Erfurter Allgemeiner Anzeiger" (nachfolgend: TAZ) und die anteilige Herausgabe des Erlöses aus der behaupteten Veräußerung ihres Abonnentenstamms durch die Beigeladene zu 1 an die Beigeladene zu 2.
Die TAZ, die im August 1939 eine Auflage in Höhe von 31 848 Exemplaren hatte, wurde von der "Gebrüder R. Verlagsanstalt" herausgegeben und in der "O.'schen Buchdruckerei" gedruckt. Beide Unternehmen waren gemeinsam mit der "Graphischen Kunstanstalt" des O. R. in der J.-Straße in Erfurt ansässig. Diese drei Unternehmen werden nachfolgend als "R.'sche Unternehmen" bezeichnet.
Ausweislich eines Verlagshinweises auf der Titelseite der TAZ vom 31. August 1944 ordnete der "Reichsbevollmächtigte für den totalen Kriegseinsatz" im Rahmen einer kriegswirtschaftlich begründeten Stilllegungsaktion von Tageszeitungen - "Freimachung von Menschen und Material für andere kriegswirtschaftliche Zwecke" - u.a. an, die Zeitung "vorübergehend einzustellen unter gleichzeitiger Verpachtung der Ausübung ihres Verlagsrechts für Kriegsdauer an die Parteizeitung unseres Gaues". Diese, die Erfurter Ausgabe der "Thüringer Gauzeitung" (nachfolgend: "Gauzeitung"), erhielt hiernach den Auftrag, "bis Kriegsende auch unsere Leser zu beliefern, die nach dem Krieg von uns wieder übernommen werden". Verlegt und gedruckt wurde die Gauzeitung durch den Verlag "Der Nationalsozialismus NS-Verlag für den Gau Thüringen GmbH" (nachfolgend: NS-Gauverlag).
Im September 1945 ordnete die sowjetische Militäradministration (SMA) an, das "gesamte Vermögen des früheren NS-Gauverlages", welches bereits unmittelbar nach der Besetzung Thüringens von der amerikanischen Militäradministration als Parteivermögen der NSDAP beschlagnahmt worden war, der Kommunistischen Partei Deutschlands zu übereignen, um dieser hierdurch die weitere Herstellung der "Thüringer Volkszeitung" zu ermöglichen, die sie in Nachfolge der "Thüringer Gauzeitung" herausgab. Eine entsprechende Enteignungsverfügung erging wenige Tage später, wobei als Grundlage der Beschlagnahme das von der US-Militär-regierung erlassene Gesetz Nr. 52 genannt wurde.
Die erstmals im Juli 1945 erschienene Erfurter Ausgabe der "Thüringer Volkszeitung" wurde am früheren Verlagssitz der Gauzeitung in Erfurt, R.-Straße, von der parteieigenen Thüringer Volksverlags GmbH verlegt und gedruckt. Sie nutzte die Abonnentenkartei der TAZ weiterhin. Nach der Zwangsvereinigung der KPD mit der SPD und deren nach dem Krieg neu gegründeten Zeitung "Die Tribüne - Sozialdemokratische Landeszeitung für Thüringen" mit der Kommunistischen Landeszeitung "Thüringer Volkszeitung" im April 1946 wurde die Zeitung in "Das Volk" umbenannt. Später gehörte die Thüringer Volksverlags GmbH zur "Zentrag, Vereinigung organisationseigener Betriebe", in der die wirtschaftlichen Unternehmen der SED vereinigt waren.
Im Zuge der Wende beschlossen die Redakteure und Verlagsmitarbeiter dieser Zeitung deren Umwandlung in eine "neue unabhängige Zeitung" mit dem Namen "Thüringer Allgemeine", die erstmals im Januar 1990 erschienen ist. Anschließend wurde die Thüringer Volksverlags GmbH aus der "Zentrag" ausgegliedert, in Volkseigentum überführt und im Juni 1990 in die "Thüringer Verlagshaus Erfurt GmbH", die Beigeladene zu 4, umgewandelt. Alleinige Gesellschafterin ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, die Beigeladene zu 1.
Nur wenige Tage nach ihrer Umwandlung unterschrieb die Beigeladene zu 4 als "Vermieter" einen "Betriebsmietvertrag mit Kaufoption", mit dem sie ihren Verlagsbetrieb, der u.a. die "Thüringer Allgemeine" mit einer täglichen Auflage von 370 000 Exemplaren herausgab und verlegte, mit Wirkung vom 1. Juli 1990 langfristig an die Beigeladene zu 2 vermietete. Nach dem Vertrag umfasste dieser u.a. "sämtliche Rechte an den Titeln sämtlicher vom Betrieb herausgegebener Publikationen, ausgenommen dem der Thüringer-Allgemeine-Mitarbeiter-Beteiligungs GmbH ... gehörende Titel der Tageszeitung 'Thüringer Allgemeine', der bisher im Betrieb geführt werden durfte". Der Vertrag wurde ferner auch "für die Treuhandstelle", die im Kopf des Vertrages noch als "Vermieter" bezeichnet war, unterschrieben. In einer Anlage zum Vertrag heißt es: "Eigentümer des Abonnements ist die Thüringer Allgemeine. Bewertung bzw. Abgeltung der Abonnements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt ... und wird gegebenenfalls als Zahlung zur Kaufsumme von 1,6 Mio. DM nachgereicht."
Die Beigeladene zu 2, an der und an deren Komplementär-GmbH die W. A. Z. GmbH & Co. KG (nachfolgend: WAZ) zu 50 % beteiligt ist, hat die Kaufoption des Betriebsmietvertrages nur drei Tage nach dem Vertragsschluss ausgeübt. In der Folgezeit machte die Beigeladene zu 1 jedoch die Unwirksamkeit des Vertrages wegen gesellschafts- und kartellrechtlicher Bedenken, aber auch wegen Unwirksamkeit der Treuhandaußenstellengenehmigung und vermuteter strafbarer Handlungen zu ihren Lasten geltend.
Nach längeren Verhandlungen schlossen die Beigeladenen zu 1 und 2 sowie die WAZ am 23. September 1991 eine "Vereinbarung", nach der die Beigeladene zu 2 an die Beigeladene zu 1 einen "Schadensausgleich" von 45 Mio. DM zahle für die Minderung des Wertes der Beteiligung der Treuhandanstalt an der Beigeladenen zu 4 durch den Abschluss des Betriebsmietvertrages. In einem "side letter" bestätigte die Beigeladene zu 1 später, sie und die Beigeladene zu 4 würden in dieser Angelegenheit gegen die Beigeladene zu 2, ihre Gesellschafter etc. keinerlei Ansprüche mehr geltend machen. Aus zwei Schreiben der Beigeladenen zu 1 vom September 1991 und vom September 1997 ergibt sich, dass dieser Schadensausgleich ein Ausgleich für die durch den Betriebsmietvertrag noch nicht erfolgte Begleichung der immateriellen Werte der Beigeladenen zu 4 "insbesondere die Abonnements" sein sollte, dass jedoch kein Titelrecht verkauft wurde.
Im August 1990 gründete die Zeitungsgruppe Thüringer Verwaltungsgesellschaft mbH, an der die WAZ wiederum zu 50 % beteiligt war und ferner die Komplementär-GmbH der Beigeladenen zu 2 mit 28,5 %, die A. GmbH, die Beigeladene zu 3, die sodann das Anzeigenblatt "Allgemeiner Anzeiger Erfurt Extra, Anzeigenblatt für Erfurt und Umgebung" herausbrachte.
Die "Gebrüder R. Verlagsanstalt" war seit Juni 1945 eine OHG. Geschäftsführender Gesellschafter war G. R., weitere nicht zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafterin war eine Erbengemeinschaft nach dem kurz zuvor verstorbenen O. R., deren Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland wohnten. G. R. war daneben auch Geschäftsführer der beiden anderen R.'schen Unternehmen.
1946 wurde die Buchdruckerei vorübergehend unter Sequester gestellt, die nach Beendigung einer Teil-Demontage als Reparationsleistung für die Sowjetunion alsbald wegen fehlender politischer Belastung des G. R. wieder aufgehoben wurde. Die Lizenz zur erneuten Herausgabe einer Zeitung wurde von der SMA abgelehnt.
Nachdem G. R. in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet war, wurde er durch Strafurteil vom Oktober 1952 in Abwesenheit wegen Verstoßes gegen die Wirtschaftsstrafverordnung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und daneben sein Vermögen sowie die von ihm bis zu seiner Flucht geleiteten R.'schen Unternehmen eingezogen. 1953 wurde die Druckerei "Fortschritt Erfurt" um Übernahme der drei Unternehmen gebeten, was sodann auch geschah. Rechtsträgerin wurde die "Zentrag".
Die Druckerei "Fortschritt Erfurt" wurde Anfang März 1990 mit ihrem gesamten Vermögen, u.a. auch den R.'schen Unternehmen, unter Begründung ihrer Rechtsträgerschaft aus der "Zentrag" ausgegliedert und in Volkseigentum überführt. Sodann wurde der VEB in die "Verlag und Druckerei Fortschritt Erfurt GmbH" umgewandelt.
1990 beantragten die Erbengemeinschaft nach O. R. und D. K. - als Rechtsnachfolger nach dem verstorbenen G. R. bzw. dessen später verstorbenen Erbin - die Rückübertragung der R.'schen Unternehmen.
Mit Beschluss vom März 1992 hob das Bezirksgericht Gera das Strafurteil vom Oktober 1952 gegen G. R. insoweit auf, als dieses auf die Einziehung seines Vermögens und der R.'schen Unternehmen erkannt hatte.
Der Beklagte stellte durch bestandskräftige Bescheide vom 12. Februar 1993 gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG die Berechtigung der Erbengemeinschaft nach O. R. und des D. K. hinsichtlich der R.'schen Unternehmen fest.
Die drei R.'schen Unternehmen in Liquidation als Berechtigte schlossen am 24. Juni 1994 mit der Beigeladenen zu 1 eine Vereinbarung zur Rückgabe ihres von der Verlag und Druckerei Fortschritt Erfurt GmbH übernommenen früheren Unternehmensvermögens durch Entflechtung des Betriebsteils J.-Straße in Erfurt. Das in der Entflechtungsbilanz näher abgegrenzte Unternehmen sollte hiernach umfassend, d.h. einschließlich u.a. der Firmenrechte, gewerblichen Schutzrechte, Urheber- und Verlagsrechte auf die zu gründende Verlag und Druckerei Erfurt GmbH übertragen werden. In der Nr. XIV der Unternehmensrückgabevereinbarung heißt es u.a., dass sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen gleich aus welchem Rechtsgrunde hiermit erledigt seien mit Ausnahme der Ansprüche der berechtigten Unternehmen bzw. ihrer Gesellschafter, deren diese sich im Zusammenhang mit Titel- und Verlagsrechten oder sonstigen Ansprüchen wegen der "Thüringer Allgemeinen Zeitung" oder dem "Allgemeinen Anzeiger" berühmen. Einig sei man sich auch darüber, dass die getroffenen Regelungen an etwaigen Ansprüchen hinsichtlich vorgenannter Titelrechte nichts ändere.
Im Juli 1994 erhob der Beklagte auf Antrag der Berechtigten die gütliche Einigung vom 24. Juni 1994 gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG zum Bescheid. Die Rückgabe durch Entflechtung wurde sodann entsprechend der Entflechtungsbilanz vollzogen.
Nach Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile und Ausscheiden sämtlicher Gesellschafter aus der Gebrüder R. Verlagsanstalt OHG i.L. bis auf den Kläger, O. L. und M. R. wandelten Letztere diese in die Gebrüder R. Verlagsanstalt Beteiligungen Gesellschaft bürgerlichen Rechts um und bestellten den Kläger zu deren alleinigen Geschäftsführer.
Durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Dezember 1998 lehnte der Beklagte eine weitere Rückübertragung von Vermögenswerten, insbesondere auch von Rechten am Titel und dem Abonnentenstamm der früheren TAZ sowie Erlös-, Wert- oder Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Veräußerung derartiger Rechte durch die Beigeladene zu 1 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, Rechte am Titel und am Abonnentenstamm der TAZ seien zusammen mit dem NS-Gauverlag auf besatzungshoheitlicher Grundlage 1945 enteignet worden, so dass eine Rückübertragung ausgeschlossen sei.
Gegen den Bescheid erhob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch den Kläger, Klage zum Verwaltungsgericht. Wenig später teilte der Kläger mit, wegen des bereits 1997 bzw. 1998 erfolgten Ausscheidens der anderen beiden Gesellschafter stünden die Ansprüche allein ihm zu. Im Hinblick auf die gerichtliche Mitteilung, man habe das Rubrum entsprechend geändert, machten die anderen Beteiligten geltend, hierin liege ein unzulässiger Parteiwechsel, dem nicht zugestimmt werde.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2001 insoweit stattgegeben, als es den Beklagten verpflichtet hat, festzustellen, dass das Recht am Titel "Thüringer Allgemeine Zeitung, Erfurter Allgemeiner Anzeiger" bereits im Rahmen der Vereinbarung vom 24. Juni 1994 übergegangen sei, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung des Urteils hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei zulässig, da eine subjektive Klageänderung nicht vorliege, sondern nur eine Konkretisierung der Klägerbezeichnung.
Die Klage sei jedoch nur insoweit begründet, als der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung begehre, die Titelrechte an der TAZ seien bereits auf ihn übergegangen:
Besatzungshoheitlich sei nur der NS-Gauverlag enteignet worden. Anhaltspunkte dafür, dass hierbei auch betrieblich genutzte Vermögenswerte unbelasteter Dritter - wie vorliegend die gepachteten Verlagsrechte der Gebrüder R. Verlagsanstalt - hätten betroffen sein sollen, gebe es nicht. Dass die Thüringer Volksverlags GmbH mit der Nutzung der Abonnentenkartei des NS-Gauverlages auch den Abonnentenstamm der früheren TAZ, soweit dieser erhalten geblieben sei, genutzt habe, sei ein rein tatsächliches, wohl eigenmächtiges Vorgehen gewesen. Hierin liege jedoch keine Enteignung. Auch die Verweigerung einer Lizenz zur (Wieder)Herausgabe der eingestellten TAZ stelle keine Enteignung dar. Da nunmehr die frühere Zeitung jedoch endgültig nicht mehr habe erscheinen können, sei von deren endgültiger Einstellung auszugehen.
Von der endgültigen Einstellung der TAZ seien die Eigentumsrechte der Gebrüder R. Verlagsanstalt am Titel und am Abonnentenstamm der früheren Zeitung jedoch unberührt geblieben. Beides sei bei der Überführung in Volkseigentum infolge des Strafurteils vom Oktober 1952 der Druckerei Fortschritt Erfurt zugeflossen, die die Verlagsanstalt und die Druckerei in Erfurt, J.-Straße, sodann als eigenen Betriebsteil fortgeführt habe.
Die Titelrechte seien 1990 auch nicht durch die Herausgabe der Zeitung "Thüringer Allgemeine" weggeschwommen, da es sich hierbei um eine neue Zeitung gehandelt habe. Der Titelschutz sei auch nicht anderweitig erloschen. Da das Recht am Titel somit noch 1994 existiert habe, sei es mit der gütlichen Vereinbarung vom Juni 1994 restituiert worden. Dies werde wegen des Streits insoweit durch den Tenor des Urteils "präzisierend" festgestellt.
Eine Restitution des Abonnentenstamms der früheren TAZ sei hingegen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen, da dieser bereits vor der Vereinbarung vom 24. Juni 1994 ununterscheidbar im Abonnentenstamm der frühren Zeitung "Das Volk" bzw. der heutigen "Thüringer Allgemeinen" aufgegangen sei.
Der Kläger hat gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. Oktober 2001 zu ändern, den Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 10. Dezember 1998 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erlösauskehr in Höhe von 7 945 475,80 € gegen die Beigeladene zu 1 aus der Veräußerung des Abonnentenstamms der früheren "Thüringer Allgemeinen Zeitung" zusteht.
Die Beigeladene zu 1 hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen und unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. Oktober 2001 die Klage insgesamt abzuweisen.
Auch die Beigeladenen zu 2 und 3 haben gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil Revision eingelegt. Sie meinen, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht als zulässig angesehen, rügen die Verletzung materiellen Rechts und beantragen,
die Revision des Klägers zurückzuweisen und unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. Oktober 2001 die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Beigeladene zu 4 tritt der Revision des Klägers entgegen und beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, und hält die Revisionen der Beigeladenen für begründet.

II


Die Revision des Klägers ist unbegründet (vgl. 1.). Dagegen sind die Revisionen der Beigeladenen zu 1 bis 3 begründet. Dies führt zur Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, soweit es der Klage stattgegeben hat, und zur Abweisung der Klage in vollem Umfang (vgl. 2.).
1. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zwar ist die Klage - entgegen der Meinung der Beigeladenen zu 2 und 3 - zulässig (vgl. a). Die Klage ist aber, soweit sie Gegenstand der Revision ist, unbegründet (vgl. b).
a) Die Klage ist nicht wegen nicht zulässiger Klageänderung (§ 91 VwGO) unzulässig. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht eine (subjektive) Klageänderung zu Recht verneint. In der Klageschrift war zunächst die Gebrüder R. Verlagsanstalt Beteiligungen GbR - vertreten durch den Kläger - als Klägerin bezeichnet worden. Später wurde dann der Kläger persönlich als klagende Partei genannt. Darin liegt lediglich eine Berichtigung der Parteibezeichnung, welche die Identität der klagenden Partei nicht berührt. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nämlich - unbeschadet ihrer in der Rechtsprechung weitgehend anerkannten Parteifähigkeit (vgl. u.a. BGH in NJW 2001, 1056) - keine juristische Person, sondern besteht aus den gesamthänderisch gebundenen (§ 719 BGB) Gesellschaftern. Scheiden alle Gesellschafter bis auf einen aus der Gesellschaft aus, endet diese unmittelbar (vgl. u.a. BGHZ 65, 79 <82 f.>). Hier endete somit die zuletzt aus dem Kläger und M. R. bestehende Gesellschaft bereits vor Erhebung der Klage durch Ausscheiden des M. R. Die Bezeichnung der Gesellschaft als Klägerin in der Klageschrift war somit unrichtig. Dies hat der Kläger berichtigt. Das Verwaltungsgericht hat deswegen zu Recht lediglich das Rubrum geändert.
b) Soweit der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass ihm ein Anspruch auf Erlösauskehr gegen die Beigeladene zu 1 aus der Veräußerung des Abonnentenstamms der früheren "Thüringer Allgemeinen Zeitung" (TAZ) zusteht, ist die Klage unbegründet.
Der geltend gemachte Anspruch auf Erlösauskehr (§ 6 Abs. 6 a Satz 3 VermG) setzt u.a. voraus, dass der Abonnentenstamm im Zeitpunkt einer Maßnahme im Sinne des § 1 VermG zu dem geschädigten Unternehmen gehört hat. Anderenfalls unterlag der Abonnentenstamm keiner Schädigung (§ 2 Abs. 4 VermG), so dass insoweit vermögensrechtliche Ansprüche von vornherein ausgeschlossen sind. Letzteres ist hier der Fall.
Schädigende Maßnahme ist allein die strafrechtliche Verurteilung des G. R. im Jahre 1952. Aufgrund der Aufhebung der in dem Urteil u.a. ausgesprochenen Einziehung des Vermögens des G. R. und der drei R.'schen Unternehmen im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren richtet sich die Rückgabe von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz (§ 3 Abs. 2 StrRehaG und § 1 Abs. 7 VermG). Doch im Zeitpunkt der Schädigung gehörte der Abonnentenstamm der TAZ nicht mehr zu der R.'schen Verlagsanstalt:
Die R.'schen Unternehmen wurden nicht schon 1944 durch die Zwangsverpachtung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG geschädigt. Unter Verfolgungsmaßnahmen aus politischen oder weltanschaulichen Gründen im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG sind nämlich nur solche Maßnahmen zu verstehen, die ihren Grund darin hatten, dass der Verfolgte auf politischem oder weltanschaulichem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts angesehen wurde (vgl. Beschluss vom 5. September 1997 - BVerwG 7 B 146.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 122 S. 383). Eine - hier vorliegende - bloße "kriegswirtschaftliche Maßnahme", die diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird dagegen von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG nicht erfasst. Außerdem wurde durch die Zwangsverpachtung die TAZ nur "vorübergehend" - nämlich bis zum Kriegsende - eingestellt, so dass es an einem endgültigen Vermögensverlust fehlt.
Eine schädigende Maßnahme, die zu einem Anspruch auf Erlösauskehr (§ 6 Abs. 6 a Satz 3 VermG) führen kann, liegt auch nicht in einer möglicherweise vorliegenden (vgl. unten) Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Der für derartige Enteignungen geltende Restitutionsausschluss (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) schließt auch einen Anspruch auf Erlösauskehr von vornherein aus.
Es spricht schon vieles dafür, dass der Abonnentenstamm bereits in den Jahren 1945/46 besatzungshoheitlich enteignet worden war. Aufgrund einer Anordnung der sowjetischen Militäradministration wurde 1945 das "gesamte Vermögen des früheren NS-Gauverlags" eingezogen. Der Anordnung selbst lässt sich zwar nicht entnehmen, dass die Enteignung sich auch auf den der R.'schen Verlagsanstalt gehörenden, vom NS-Gauverlag genutzten Abonnentenstamm der TAZ bezog. Gleichwohl erfasste diese Enteignung auch den Abonnentenstamm der TAZ, wenn sich Äußerungen oder Handlungen der zuständigen Stellen mit der für die Annahme eines tatsächlichen Eigentumsverlustes erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen ließe, dass der Abonnentenstamm von der Enteignung umfasst sein sollte (vgl. hierzu Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 7 C 10.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 1 S. 1 <3 f.>). Solche Äußerungen und Handlungen könnten vorliegen. Es dürfte Wille der sowjetischen Besatzungsmacht gewesen sein, dass die der Kommunistischen Partei Deutschland gehörende "Thüringer Volkszeitung" weiterhin auch die Abonnenten der TAZ beliefert. Hierfür spricht das allgemeinkundige Bestreben der Besatzungsmacht, die Presse gleichzuschalten, sowie die Verweigerung einer Lizenz zur erneuten Herausgabe der TAZ. Ob angesichts dessen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein tatsächlicher Eigentumsverlust lasse sich nicht eindeutig feststellen, zutrifft, ist daher zweifelhaft. Dies kann jedoch dahinstehen.
Jedenfalls aus folgenden Gründen gehörte 1952 zu der R.'schen Verlagsanstalt kein Abonnentenstamm: Die TAZ ist 1944 durch die Zwangsverpachtung zunächst vorübergehend eingestellt worden. Durch die endgültige Verweigerung der Lizenz zur erneuten Herausgabe der Zeitung wurde aus der vorübergehenden Einstellung eine endgültige. Mit seiner Flucht hat G. R. zusätzlich deutlich gemacht, dass er die TAZ nicht erneut herauszugeben beabsichtigt und dass er keinen Gebrauch mehr von dem auf Thüringen beschränkten Abonnentenstamm machen will. Damit hatte die R.'sche Verlagsanstalt keinen Abonnentenstamm mehr.
Außerdem wurden die früheren Abonnenten der TAZ seit 1945 - zusammen mit anderen Abonnenten - von der "Thüringer Volkszeitung" beliefert. Dass diese hierzu nicht berechtigt war, ist hier ohne Bedeutung. Zwar umfasst das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht nur den gegenständlichen Bestand des Betriebs, sondern die Gesamtheit seines wirtschaftlichen Wertes und damit grundsätzlich auch dessen Kundenstamm und - als Unterfall - dessen Abonnentenstamm. Entzieht jemand ohne rechtlichen Grund einem Betrieb seinen Abonnentenstamm, kann der Betrieb dessen Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) verlangen. Die Herausgabe ist aber wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich (vgl. § 818 Abs. 2 BGB), wenn die Abonnenten nicht willens sind, den Wechsel vom neuen Betrieb zum alten mit zu vollziehen (vgl. BGH in NJW 2002, 1340). Erst recht ist die Herausgabe unmöglich, wenn die Abonnenten den Wechsel zum alten Betrieb nicht vollziehen können, weil dieser sie nicht wieder aufnehmen kann. Die Herausgabe des Abonnentenstamms der TAZ an den R.'schen Verlag ist demnach schon 1952 unmöglich gewesen, weil die Zeitung endgültig eingestellt worden war, eine erneute Herausgabe weder möglich noch vom Unternehmen gewollt war und die früheren Abonnenten der TAZ von dem Verlag damit endgültig nicht mehr mit einer Zeitung beliefert werden konnten (vgl. zur Herausgabe eines Abonnentenstamms auch BGH in NJW-RR 1991, 1002).
Der R.'sche Verlag hatte möglicherweise einen Anspruch auf Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) gegen die Thüringer Volksverlag GmbH. Dies kann aber schon deshalb dahinstehen, weil dieser Anspruch durch die in den Jahren 1990/91 abgeschlossenen Verträge jedenfalls nicht veräußert wurde und daher nicht Gegenstand dieser Klage sein kann. Entgegen der Auffassung des Klägers kann neben einem Anspruch auf Wertersatz kein eigentumsähnliches Recht am früheren Abonnentenstamm fortbestehen, dessen Inhaber der Entreicherte geblieben sein könnte. Schließlich gab es in der DDR - in der 1952 das BGB noch galt - kein über die vorstehenden Ausführungen hinausgehendes Recht am Kunden- bzw. Abonnentenstamm.
Da aus den genannten Gründen kein Anspruch auf Erlösauskehr (§ 6 Abs. 6 a Satz 3 VermG) besteht, kann es u.a. dahinstehen, ob der Kundenstamm eines Betriebs ein selbständiger Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG sein kann und ob der Anspruch auf Erlösauskehr voraussetzt, dass ein Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG veräußert worden ist.
2. Die Revisionen der Beigeladenen zu 1 bis 3 sind begründet. Das verwaltungsgerichtliche Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Deswegen ist das verwaltungsgerichtliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
a) Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet "festzustellen, dass im Rahmen der Vereinbarung vom 24. Juni 1994 unter Punkt VI Abs. 2 Buchst. i - unbeschadet des Vorbehalts unter Ziffer XIV Abs. 3 - auch das Recht an dem 1944 verpachteten Titel 'Thüringer Allgemeine Zeitung, Erfurter Allgemeiner Anzeiger' übergegangen ist". Zu dieser Feststellung ist der Beklagte aber weder berechtigt noch verpflichtet:
Die Vereinbarung vom 24. Juni 1994 ist eine Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten, die den Anspruch des Berechtigten erledigt. Diese Einigung hat der Beklagte auf Antrag hin am 1. Juli 1994 zum Bescheid erhoben (§ 31 Abs. 5 Satz 3 VermG). Gegenstand des Bescheids konnte nur das sein, was auch Gegenstand der Einigung war. Über die Titelrechte ist aber - nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung - keine Einigung erzielt worden. Zu diesem Ergebnis ist auch das Verwaltungsgericht gelangt. Es führt aus, die Vereinbarung habe die hier streitigen Ansprüche des Klägers nicht erledigt, weil diese in der Vereinbarung ausdrücklich ausgenommen worden seien. Das Verwaltungsgericht meint jedoch unausgesprochen, gerade weil in der Vereinbarung das Titelrecht offen gelassen worden sei, habe der Kläger einen Anspruch auf Feststellung in dem Bescheid. Damit verkennt es die Bedeutung des der Einigung entsprechenden Bescheids gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG. Ist über einen Anspruch zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem keine Einigung erzielt worden, kann über ihn auch nicht in dem der Einigung entsprechenden Bescheid entschieden werden. Ein durch eine Einigung nicht erledigter Teil eines vermögensrechtlichen Anspruchs kann nicht durch eine behördliche Feststellung nachträglich in die Einigung hineingeschrieben werden. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten wäre daher nur dann zu Recht erfolgt, wenn sich allein aus der Auslegung der Vereinbarung ergeben würde, dass auch das Titelrecht übergegangen ist. Eine solche Auslegung nimmt das Verwaltungsgericht aber - zu Recht - nicht vor.
b) Der Beklagte kann auch nicht verpflichtet werden, an den Kläger Titelrechte zurückzuübertragen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen hat keiner der Beteiligten Revision oder Anschlussrevision eingelegt. Im Übrigen käme eine isolierte Rückübertragung von Titelrechten auch deshalb nicht in Betracht, weil die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände, die sich im Zeitpunkt der Schädigung eines Unternehmens in dessen Eigentum befanden, nicht beansprucht werden kann, wenn - wie hier - ein Anspruch auf Rückübertragung des Unternehmens bestanden hat und erfüllt worden ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren und im Revisionsverfahren Anträge gestellt haben und damit ein
Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, deren außergerichtliche Kosten dem Kläger aufzuerlegen.