Verfahrensinformation

Die Klägerin begehrt die Rückübertragung zweier mit Mietwohnhäusern bebauter Grundstücke in Erfurt. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat im Jahre 1973 das Erbe nach ihrem Ehemann, zu dem auch die beiden Grundstücke gehörten, wegen der Überschuldung der Grundstücke ausgeschlagen. Die Grundstücke wurden deswegen in das Eigentum des Volkes übernommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Grundstücke schon bei Gründung der DDR überschuldet gewesen seien und deswegen der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen Überschuldung und Niedrigmietenpolitik der DDR nicht gegeben sei. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, der frühere Privateigentümer habe bis zu seinem Tod die bestehenden Grundpfandrechte in erheblichem Umfang abgelöst gehabt. Die Erbausschlagung im Jahre 1973 habe darauf beruht, dass wegen der geringen Einnahmen die erforderlichen Reparaturarbeiten hätten unterbleiben müssen und deswegen eine (erneute) Überschuldung unmittelbar bevorgestanden habe.


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Die Klägerin begehrt die Rückübertragung zweier mit Mietwohnhäusern bebauter Grundstücke in Erfurt. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat im Jahre 1973 das Erbe nach ihrem Ehemann, zu dem auch die beiden Grundstücke gehörten, wegen der Überschuldung der Grundstücke ausgeschlagen. Die Grundstücke wurden deswegen in das Eigentum des Volkes übernommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Grundstücke schon bei Gründung der DDR überschuldet gewesen seien und deswegen der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen Überschuldung und Niedrigmietenpolitik der DDR nicht gegeben sei. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, der frühere Privateigentümer habe bis zu seinem Tod die bestehenden Grundpfandrechte in erheblichem Umfang abgelöst gehabt. Die Erbausschlagung im Jahre 1973 habe darauf beruht, dass wegen der geringen Einnahmen die erforderlichen Reparaturarbeiten hätten unterbleiben müssen und deswegen eine (erneute) Überschuldung unmittelbar bevorgestanden habe.