Verfahrensinformation

Die Klägerin ist aufgrund eines Arbeitsvertrages mit dem beklagten Amt an der Schule einer amtsangehörigen Gemeinde mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von ca. 7 Stunden beschäftigt. Nach ihrer Wahl in den Gemeinderat im März 1998 weigerte sie sich, ihre Beurlaubung von dieser Tätigkeit zu beantragen. Daraufhin wurde ein Nachrücker als Gemeinderatsmitglied festgestellt. Ihre dagegen erhobene Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach § 31a der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein darf nämlich ein Mitglied einer Gemeindevertretung nicht tätig sein als „Beamtin oder Beamter, Angestellte oder Angestellter der Gemeinde oder des die Gemeinde verwaltenden Amtes“. Das Berufungsgericht hat diese Regelung für verfassungskonform gehalten und sie auf die Klägerin angewandt. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob die Vorschrift unter Berücksichtigung des Art. 137 GG, der die Einschränkung der Wählbarkeit u.a. von Angestellten des öffentlichen Dienstes durch Gesetz gestattet, mit dem Verfassungsgrundsatz der passiven Wahlrechtsgleichheit vereinbar ist.


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Die Klägerin ist aufgrund eines Arbeitsvertrages mit dem beklagten Amt an der Schule einer amtsangehörigen Gemeinde mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von ca. 7 Stunden beschäftigt. Nach ihrer Wahl in den Gemeinderat im März 1998 weigerte sie sich, ihre Beurlaubung von dieser Tätigkeit zu beantragen. Daraufhin wurde ein Nachrücker als Gemeinderatsmitglied festgestellt. Ihre dagegen erhobene Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach § 31a der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein darf nämlich ein Mitglied einer Gemeindevertretung nicht tätig sein als „Beamtin oder Beamter, Angestellte oder Angestellter der Gemeinde oder des die Gemeinde verwaltenden Amtes“. Das Berufungsgericht hat diese Regelung für verfassungskonform gehalten und sie auf die Klägerin angewandt. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob die Vorschrift unter Berücksichtigung des Art. 137 GG, der die Einschränkung der Wählbarkeit u.a. von Angestellten des öffentlichen Dienstes durch Gesetz gestattet, mit dem Verfassungsgrundsatz der passiven Wahlrechtsgleichheit vereinbar ist.