Verfahrensinformation

Die Bundesrepublik Deutschland begehrt unter Berufung auf Überleitungsansprüche nach dem sog. US-Pauschalentschädigungsabkommen von 1992 die Feststellung ihrer vermögensrechtlichen (Mit-)Berechtigung an einem Grundstück in Weißenfels/Sachsen-Anhalt. Dieses gehörte bis zu seiner Veräußerung im November 1938 einer kurz danach in die USA ausgewanderten und dort verstorbenen Jüdin. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil eine Mitberechtigung der Bundesrepublik bejaht und deren Klage gegen die Rückübertragung allein an die Jewish Claims Conference deshalb teilweise stattgegeben. Hiergegen wendet sich diese mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Strittig ist, ob hinreichende Feststellungen zur Rechtsnachfolge nach der früheren jüdischen Eigentümerin getroffen wurden, ob es einen Anscheinsbeweis gibt, dass ein überlebender Ehegatte seinen vorverstorbenen Ehepartner zumindest mitbeerbt und ob dies als Nachweis im Sinne des § 31 Abs. 1 c VermG genügt. Strittig ist ferner, ob eine Anfang 1993 erklärte Rücknahme des Rückübertragungsantrags durch die Erben die Ansprüche der Bundesrepublik nach dem Abkommen berührt oder jedenfalls deshalb unwirksam ist, weil die Erben sich zuvor für die inneramerikanische Entschädigung nach dem Abkommen entschieden haben und damit nicht mehr verfügungsbefugt waren. Unter Umständen ist auch die Frage zu entscheiden, ob der Anspruchsübergang auf die Bundesrepublik sich auf die seitens der amerikanischen Behörden festgestellte Erbquote beschränkt.


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Die Bundesrepublik Deutschland begehrt unter Berufung auf Überleitungsansprüche nach dem sog. US-Pauschalentschädigungsabkommen von 1992 die Feststellung ihrer vermögensrechtlichen (Mit-)Berechtigung an einem Grundstück in Weißenfels/Sachsen-Anhalt. Dieses gehörte bis zu seiner Veräußerung im November 1938 einer kurz danach in die USA ausgewanderten und dort verstorbenen Jüdin. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil eine Mitberechtigung der Bundesrepublik bejaht und deren Klage gegen die Rückübertragung allein an die Jewish Claims Conference deshalb teilweise stattgegeben. Hiergegen wendet sich diese mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Strittig ist, ob hinreichende Feststellungen zur Rechtsnachfolge nach der früheren jüdischen Eigentümerin getroffen wurden, ob es einen Anscheinsbeweis gibt, dass ein überlebender Ehegatte seinen vorverstorbenen Ehepartner zumindest mitbeerbt und ob dies als Nachweis im Sinne des § 31 Abs. 1 c VermG genügt. Strittig ist ferner, ob eine Anfang 1993 erklärte Rücknahme des Rückübertragungsantrags durch die Erben die Ansprüche der Bundesrepublik nach dem Abkommen berührt oder jedenfalls deshalb unwirksam ist, weil die Erben sich zuvor für die inneramerikanische Entschädigung nach dem Abkommen entschieden haben und damit nicht mehr verfügungsbefugt waren. Unter Umständen ist auch die Frage zu entscheiden, ob der Anspruchsübergang auf die Bundesrepublik sich auf die seitens der amerikanischen Behörden festgestellte Erbquote beschränkt.