Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten um die Rechtsnachfolge nach dem Vermögensgesetz an einer durch die Nationalsozialisten aufgelösten Volkshaus GmbH. Die Geschäftsanteile der im Jahr 1927 gegründete Volkshaus GmbH wurden zu einem Anteil von je 9/20 von dem Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbund (ADGB) und einer Turngemeinde e.V. sowie zu einem Anteil von je 1/20 von einem Arbeiter-Theaterbund und dem Arbeiter-Radfahrerbund "Solidarität" gehalten. Die nach dem Rückerstattungsrecht als Nachfolgeorganisation aller Gewerkschaftshäuser GmbH in Betracht kommende Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft des DGB meldete einen Restitutionsanspruch an der ehemaligen Volkshaus GmbH an und trat später ihre vermögensrechtlichen Ansprüche an die Klägerin ab. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des beklagten Freistaates Thüringen billigte der Klägerin nur im Hinblick auf 50 % der Geschäftsanteile der Gesellschaft die Berechtigung im Sinne des Vermögensgesetzes zu. Auf die Klage der Klägerin erkannte das Verwaltungsgericht diese in vollem Umfang als Berechtigte der ehemaligen Volkshaus GmbH an. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision vertritt der Beklagte die Auffassung, dass die Rechtsnachfolge der Klägerin nach der aufgelösten Gesellschaft nur in dem Umfang eingetreten sei, in dem der ADGB und der diesem zuzurechnende Arbeiter-Theaterbund Geschäftsanteile an der GmbH gehalten hätten.


Beschluss vom 22.04.2004 -
BVerwG 8 C 2.03ECLI:DE:BVerwG:2004:220404B8C2.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.04.2004 - 8 C 2.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:220404B8C2.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 C 2.03

  • VG Gera - 10.07.2002 - AZ: VG 2 K 111/98 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f , K r a u ß und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. Juli 2002 mit Schriftsatz vom 15. April 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.