Verfahrensinformation

Die Klägerin, eine Wohnungsbaugesellschaft, wendet sich in diesem vermögensrechtlichen Verfahren gegen die Verpflichtung, den beigeladenen Rechtsnachfolgern NS-verfolgter Grundstückseigentümer den Erlös herauszugeben, welchen sie für den Verkauf von vier Immobilien in Görlitz erhalten hat.


Die heute mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücke waren den jüdischen Eigentümern 1937 durch Zwangsverkauf entzogen und über mehrere Zwischeneigentümer an die Klägerin weiterverkauft worden; sie wurden in der DDR zu Volkseigentum umgewandelt. Sowohl die Klägerin als auch die beigeladenen Nachkommen der während der NS-Zeit geschädigten Eigentümer stellten 1990 vermögensrechtliche Rückübertragungsanträge. Zunächst erhielt die Klägerin das Grundstückseigentum zurück und verkaufte die Grundstücke ihrerseits an ein Unternehmen weiter. Dieser Rückübertragungsbescheid wurde einige Jahre später jedoch zurückgenommen und es wurden nunmehr die Beigeladenen als vermögensrechtlich Berechtigte festgestellt. Da die Rückübertragung der weiterveräußerten Grundstücke nicht mehr möglich sei, erkannte ihnen das zuständige Bundesamt einen Anspruch gegen die Klägerin auf Auskehr des Verkaufserlöses für die Grundstücke dem Grunde nach zu. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.


Die Klägerin macht mit ihrer Revision gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil im Wesentlichen geltend, der Verkaufserlös müsse nach § 3 Abs. 4 Satz 3 des Vermögensgesetzes nur bei einer Veräußerung durch Verfügungsberechtigte herausgegeben werden. Daran fehle es jedoch, nachdem die Behörde die ursprüngliche Rückübertragung des Grundstückseigentums an die Klägerin aufgehoben habe.