Verfahrensinformation

Der Kläger wendet sich gegen die Rückübertragung eines Grundstücks, das sein Vater 1938 von der damaligen jüdischen Eigentümerin erworben hatte. Deren Erbin meldete 1991 vermögensrechtliche Ansprüche wegen mehrerer Vermögenswerte an, ohne das Grundstück einzubeziehen. Es wurde schließlich an die beigeladene Nachfolgeorganisation zurückübertragen. Der Kläger macht geltend, der Rückübertragungsanspruch sei nicht auf die Beigeladene übergegangen, sondern erloschen. Die ursprünglich berechtigte Erbin habe ihr Rückübertragungsbegehren bewusst beschränkt und damit auf eine Restitution des Grundstücks verzichtet.


Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Beschränkung des Antrags liege kein wirksamer Verzicht, ohne dass es auf die Beweggründe für die Beschränkung ankäme. Ein Verzicht könne nur innerhalb der Anmeldefrist ausdrücklich und schriftlich gegenüber dem Rückerstattungspflichtigen oder der zuständigen Behörde erklärt werden. Das sei hier nicht geschehen. Zur Klärung der Anforderungen an eine Verzichtserklärung hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen.