Verfahrensinformation
Die Kläger wenden sich gegen Bescheide des Beklagten aus den Jahren 2009 bzw. 2010, mit denen ihnen die Vermittlung unerlaubter Glücksspiele sowie die Werbung hierfür untersagt worden ist.
Die Klägerin in dem Verfahren BVerwG 8 C 14.11 betrieb im Jahre 2009 eine konzessionierte Spielhalle in Jork, in der ein von den Kunden eigenständig zu bedienender Sportwettenautomat (sog. Tipomat) aufgestellt war. Der Kläger in dem Verfahren BVerwG 8 C 17.11 unterhielt in Hannover zwei Betriebsstätten, in denen er über Geräte Sportwetten vermittelte. Die Klägerin in dem Verfahren BVerwG 8 C 19.11 vermittelte in einer Betriebsstätte in Verden Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Wetthalter.
Mit Verfügungen vom 19. April/24. Juni 2010, 20. März 2009 und 1. Juli 2009 untersagte der Beklagte den Klägern, in Niedersachsen unerlaubte öffentliche Glücksspiele, insbesondere Sportwetten, zu veranstalten, zu vermitteln oder zu bewerben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die erforderliche niedersächsische Vermittlungs- und Veranstaltungserlaubnis fehle.
Die hiergegen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Hannover ab. Mit Urteilen vom 21. Juni 2011 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung der Kläger gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffenen Untersagungsverfügungen seien rechtmäßig, da die im Ausland konzessionierten privaten Sportwettenveranstalter nicht über ein erlaubnisfähiges Geschäftsmodell verfügten.
Die ergangenen Urteile werden von den Klägern mit der Revision angegriffen.