Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Satzung, die einen Anschluss- und Benutzungszwang zur gemeindlichen Fernwärmeversorgung vorsieht. Die Einrichtung arbeitet mit der Technik der Kraft-Wärme-Kopplung und führt unter Berücksichtigung der Emissionsgutschriften aus der vermiedenen Stromproduktion zu einer Verringerung des Schadstoffausstoßes. Die Kläger haben als Eigentümer eines vom Zwang betroffenen Grundstücks geltend gemacht, die Einrichtung führe zu keiner Verbesserung der Immissionssituation in der Gemeinde und sei deshalb unzulässig. In erster und zweiter Instanz sind die Gerichte dieser Argumentation gefolgt. Das Bundesverwaltungsgericht wird sich insbesondere mit dem Einfluss der Staatszielbestimmung Umweltschutz auf die Auslegung der Gemeindeordnungen als Teil des Landesrechts auseinander zu setzen haben.


Beschluss vom 10.09.2004 -
BVerwG 8 B 56.04ECLI:DE:BVerwG:2004:100904B8B56.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.09.2004 - 8 B 56.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:100904B8B56.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 56.04

  • VGH Baden-Württemberg - 18.03.2004 - AZ: VGH 1 S 2261/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 18. März 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 782,30 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache weist grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Ein Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der gestellten Frage bieten, ob der in Art. 20 a GG enthaltene Gestaltungsauftrag einen durch Satzung auferlegten Anschluss- und Benutzungszwang zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlage rechtfertigen kann.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 GKG i.V.m. §§ 13, 14 GKG a.F.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 14.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Urteil vom 23.11.2005 -
BVerwG 8 C 14.04ECLI:DE:BVerwG:2005:231105U8C14.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 8 C 14.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:231105U8C14.04.0]

Urteil

BVerwG 8 C 14.04

  • VGH Baden-Württemberg - 18.03.2004 - AZ: VGH 1 S 2261/02 -
  • VGH Baden-Württemberg - 18.03.2004 - AZ: VGH 1 S 2261/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und G o l z e
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und Dr. H a u s e r
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

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