Verfahrensinformation
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Satzung, die einen Anschluss- und Benutzungszwang zur gemeindlichen Fernwärmeversorgung vorsieht. Die Einrichtung arbeitet mit der Technik der Kraft-Wärme-Kopplung und führt unter Berücksichtigung der Emissionsgutschriften aus der vermiedenen Stromproduktion zu einer Verringerung des Schadstoffausstoßes. Die Kläger haben als Eigentümer eines vom Zwang betroffenen Grundstücks geltend gemacht, die Einrichtung führe zu keiner Verbesserung der Immissionssituation in der Gemeinde und sei deshalb unzulässig. In erster und zweiter Instanz sind die Gerichte dieser Argumentation gefolgt. Das Bundesverwaltungsgericht wird sich insbesondere mit dem Einfluss der Staatszielbestimmung Umweltschutz auf die Auslegung der Gemeindeordnungen als Teil des Landesrechts auseinander zu setzen haben.