Verfahrensinformation
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Anschluss- und Benutzungszwangs zur gemeindlichen Fernwärmeversorgung. Das gewerblich genutzte Grundstück der Klägerin ist seit mehreren Jahrzehnten an die Fernwärmeversorgung der Beklagten angeschlossen. Entsprechend der 2004 geänderten Satzung dient die Einrichtung der Verfolgung von Zielen des Klimaschutzes. Die Klägerin bestreitet die Befugnis der Beklagten als Kommune Ziele des Klimaschutzes verfolgen zu dürfen. Aus ihrer Sicht handelt sich hierbei um eine überörtliche Aufgabe. Auch seien solche Maßnahmen als unverhältnismäßige Grundrechtseingriffe anzusehen, da den eher diffusen Zielen des Klimaschutzes geringeres Gewicht zukomme. Verwaltungsgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wird sich insbesondere mit den europa- und verfassungsrechtlichen Grenzen kommunaler Maßnahmen des Umweltschutzes zu beschäftigen haben.
Verfahrensinformation
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Anschluss- und Benutzungszwangs zur gemeindlichen Fernwärmeversorgung. Das gewerblich genutzte Grundstück der Klägerin ist seit mehreren Jahrzehnten an die Fernwärmeversorgung der Beklagten angeschlossen. Entsprechend der 2004 geänderten Satzung dient die Einrichtung der Verfolgung von Zielen des Klimaschutzes. Die Klägerin bestreitet die Befugnis der Beklagten als Kommune Ziele des Klimaschutzes verfolgen zu dürfen. Aus ihrer Sicht handelt sich hierbei um eine überörtliche Aufgabe. Auch seien solche Maßnahmen als unverhältnismäßige Grundrechtseingriffe anzusehen, da den eher diffusen Zielen des Klimaschutzes geringeres Gewicht zukomme. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wird sich insbesondere mit den europa- und verfassungsrechtlichen Grenzen kommunaler Maßnahmen des Umweltschutzes zu beschäftigen haben.