Verfahrensinformation

Die klagende GmbH begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung, dass der Wert- ausgleich für Baumaßnahmen, die ihre Rechtsvorgängerin, eine Produktionsgenossenschaft des Handwerks, auf einem ihr als Rechtsträgerin überlassenen volkseigenen Grundstück aus genossenschaftlichen Mitteln finanziert hatte, ihr und nicht dem Entschädigungsfonds, wie der Beklagte entschieden hat, zustehe. Das Verwaltungsgericht Weimar hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, § 7 Abs. 5 VermG weise einen solchen Ausgleichsanspruch zwingend dem Entschädigungsfonds zu, wenn Verfügungsberechtigter im Zeitpunkt der Grundstücksrestitution - wie vorliegend - die Bundesrepublik Deutschland gewesen sei. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob § 7 Abs. 5 VermG in Fällen der Finanzierung der Baumaßnahmen aus genossenschaftlichen Mitteln einschränkend auszulegen ist.


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Die klagende GmbH begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung, dass der Wert- ausgleich für Baumaßnahmen, die ihre Rechtsvorgängerin, eine Produktionsgenossenschaft des Handwerks, auf einem ihr als Rechtsträgerin überlassenen volkseigenen Grundstück aus genossenschaftlichen Mitteln finanziert hatte, ihr und nicht dem Entschädigungsfonds, wie der Beklagte entschieden hat, zustehe. Das Verwaltungsgericht Weimar hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, § 7 Abs. 5 VermG weise einen solchen Ausgleichsanspruch zwingend dem Entschädigungsfonds zu, wenn Verfügungsberechtigter im Zeitpunkt der Grundstücksrestitution - wie vorliegend - die Bundesrepublik Deutschland gewesen sei. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob § 7 Abs. 5 VermG in Fällen der Finanzierung der Baumaßnahmen aus genossenschaftlichen Mitteln einschränkend auszulegen ist.