Verfahrensinformation

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückübertragung eines Mietwohngrundstücks. Es stand seit 1962 unter vorläufiger staatlicher Verwaltung. Auf Antrag des Rates der Gemeinde, der die Instandsetzung des Wohngebäudes als Aufbaumaßnahme durchführen wollte, wurde das Grundstück 1984 enteignet. 1997 übertrug der Beklagte das Eigentum an die Beigeladenen zurück mit der Begründung, die Enteignung sei wegen Überschuldung des Grundstücks erfolgt. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat eine Überschuldung im Zeitpunkt der Enteignung bejaht und angenommen, die tatsächliche Vermutung der Ursächlichkeit der Überschuldung für den Eigentumsverlust gelte nicht nur bei Aufgabe des Eigentums, sondern auch bei Enteignung. Gegen diese Erstreckung der Vermutung und gegen die zugrundeliegende Überschuldungsfeststellung richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision.