Verfahrensinformation

Es handelt sich um einen Einzelfall aus dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Der 8. Senat wird darüber zu entscheiden haben, ob die Entscheidung der Vorinstanz rechtens ist, die einen Beitrag eines Versicherungsunternehmens zur Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG für ein Kalenderjahr für rechtmäßig erachtete, in dem das Versicherungsunternehmen erst den Geschäftsbetrieb einer Versicherungsanstalt vollständig übernommen hatte. Das klagende Unternehmen wendet gegen eine Beitragserhebung ein, dass in seinem Falle für die Bemessung der Beiträge des laufenden Kalenderjahres die im abgelaufenen Kalenderjahr festgestellten Beiträge maßgebend sein sollen, obwohl am Schluss des Wirtschaftsjahres, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet habe, noch gar keine Arbeitnehmer beim Unternehmen eingestellt gewesen wären und somit noch gar keine betrieblichen Versorgungsverpflichtungen bestanden hätten.