Verfahrensinformation
Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Berechtigung nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich eines Grundstücks, das Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebs war und nach Gründung der DDR verpachtet wurde. Das Grundstück gehörte ursprünglich dem Vater und der Tante des Klägers und es sollte im Wege der Erbschaft unter anderem an den Kläger fallen, der zusammen mit anderen Erben die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen hat. Daraufhin wurde die DDR als gesetzliche Erbin nach dem Erblasser ausgewiesen. Ein Antrag des Klägers im Jahre 1990 auf Rückübertragung des Grundstücks blieb im Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gera erfolglos, weil das Grundstück nicht Gegenstand einer schädigenden Maßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision zugelassen. Es hält die Frage für klärungsbedürftig, ob der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 VermG eröffnet ist, wenn ein bebautes Grundstück im Wege eines Kreispachtvertrages über den Rat des Kreises an die LPG verpachtet wurde und eine Überschuldung des Vermögenswertes eingetreten ist, weil der Eigentümer von dem Pachtzins die in seinem Verantwortungsbereich gebliebenen grundhaften Reparaturen nicht mehr finanzieren konnte.