Verfahrensinformation

Die klagende Konsumgenossenschaft nimmt für sich in Anspruch, die Funktion einer ebenso firmierenden Konsumgenossenschaft wahrzunehmen, die im Jahre 1935 nach dem nationalsozialistischen Gesetz über Verbrauchsgenossenschaften aufgelöst und nach ihrer Liquidation im Jahre 1942 im Handelsregister gelöscht worden ist. Die Klägerin begehrt daher als Rechtsnachfolgerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG die Rückübertragung eines Grundstücks, das seinerzeit von den Liquidatoren veräußert worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin trotz im Wesentlichen übereinstimmender Statuten schwerpunktmäßig andere Funktionen, Aufgaben und satzungsmäßige Zwecke als die erloschene Genossenschaft wahrnehme. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Voraussetzungen der Rechtsnachfolgefiktion nach § 2 Abs. 2 Satz 5 VermG beitragen.


Verfahrensinformation

Die klagende Konsumgenossenschaft nimmt für sich in Anspruch, die Funktion einer ebenso firmierenden Konsumgenossenschaft wahrzunehmen, die im Jahre 1935 nach dem nationalsozialistischen Gesetz über Verbrauchsgenossenschaften aufgelöst und nach ihrer Liquidation im Jahre 1942 im Handelsregister gelöscht worden ist. Die Klägerin begehrt daher als Rechtsnachfolgerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG die Rückübertragung eines Grundstücks, das seinerzeit von den Liquidatoren veräußert worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin trotz im Wesentlichen übereinstimmender Statuten schwerpunktmäßig andere Funktionen, Aufgaben und satzungsmäßige Zwecke als die erloschene Genossenschaft wahrnehme. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Voraussetzungen der Rechtsnachfolgefiktion nach § 2 Abs. 2 Satz 5 VermG beitragen.


Urteil vom 06.06.2002 -
BVerwG 7 C 7.02ECLI:DE:BVerwG:2002:060602U7C7.02.0

Leitsätze:

1. Die aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 176 errichteten Konsumgenossenschaften waren weder mit den in der Zeit des Nationalsozialismus aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Konsumgenossenschaften identisch noch deren Rechtsnachfolger.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für den im Rahmen der Nachfolgefiktion des § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG anzustellenden Funktionsvergleich ist die letzte mündliche Verhandlung vor der Tatsacheninstanz.

Urteil

BVerwG 7 C 7.02

  • VG Berlin - 24.10.2000 - AZ: VG 9 A 176.94

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht G ö d e l , K l e y , H e r b e r t und
N e u m a n n
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

I


Die Klägerin beansprucht die Rückübertragung eines in Berlin-Mahlsdorf gelegenen Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -.
Das Grundstück gehörte früher der K. eGmbH. Nach ihren Statuten verfolgte diese Genossenschaft den Zweck, unter grundsätzlichem Ausschluss gewerbsmäßiger Gewinnerzielung
- gute und unverfälschte Waren gemeinsam einzukaufen und im Kleinen an die Genossen gegen Bezahlung abzugeben,
- landwirtschaftliche Produkte zu erzeugen sowie Brot, Fleischwaren, sonstige Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände herzustellen,
- Spareinlagen gegen Verzinsung anzunehmen und
- Wohnhäuser für den Eigenbesitz der Genossenschaft zu errichten oder zu erwerben.
Im Jahre 1935 löste sich die Genossenschaft mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verbrauchergenossenschaften auf. Die Liquidatoren verkauften das umstrittene Grundstück an den inzwischen verstorbenen Ehemann der Beigeladenen. Im Jahre 1942 wurde die Genossenschaft im Register gelöscht.
Die Beigeladene, die ihren verstorbenen Ehemann beerbt hat, wurde im Juni 1990 als Eigentümerin des zu Zeiten der DDR staatlich verwalteten Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Im Oktober 1990 meldete die Klägerin vermögensrechtliche Ansprüche auf das Grundstück an. Die Klägerin ist aus der "K." hervorgegangen, die im Jahre 1968 im Ostteil Berlins aus der Vereinigung von acht Bezirksgenossenschaften entstanden war. Diese Bezirksgenossenschaften waren im Ostsektor Berlins auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 176 gebildet worden. Nachdem sie sich zunächst zu der im Jahre 1949 gegründeten "K. G.-B. eGmbH" verschmolzen hatten, waren sie im Jahre 1952 wieder zu Konsumgenossenschaften der Stadtbezirke ausgegliedert worden. Die "K." beschloss am 24. November 1990 ein neues Statut und nannte sich fortan "K. eG". Im Februar 1991 wurde sie in das Genossenschaftsregister eingetragen. Gegenstand der Genossenschaft ist nach § 2 Abs. 1 ihrer zuletzt am 18. Juni 1996 geänderten Satzung
- der Einkauf von Waren aller Art im Großen und Abgabe im Kleinen gegen Bezahlung;
- die Herstellung und Bearbeitung von Waren in eigenen Betrieben;
- der Abschluss von Lieferantenverträgen;
- die Belieferung von Großverbrauchern;
- die Vermietung und Verpachtung genossenschaftseigener Räume und Flächen;
- die Bereitstellung von Dienstleistungen;
- die Errichtung von Räumen und Flächen, die für Geschäftsbetrieb bzw. Wohnzwecke geeignet sind.
Die Klägerin schloss ihre letzte Verkaufsstelle Ende 1992. Soweit die ehemaligen Kaufhallen ihr gehörten, wurden sie saniert und modernisiert und an andere Handelsunternehmen vermietet oder verpachtet. Seitdem betätigt sich die Klägerin im Immobiliengeschäft. Daneben betreibt sie eine Großgaststätte sowie über eine Tochtergesellschaft ein Hotel. Schließlich ist sie seit 1991 mit sieben Filialen in der Reisebürobranche tätig. Die Mitglieder der Klägerin bekommen eine Dividende sowie ein so genanntes Bonusheft, welches Vergünstigungen bei der Anmietung konsumeigener Wohnungen sowie bei der Inanspruchnahme von Leistungen der übrigen Geschäftszweige der Genossenschaft, aber auch Preisermäßigungen für die Leistungen anderer Unternehmen bietet.
Der Rückübertragungsantrag der Klägerin wurde abgelehnt. Auch ihr Widerspruch blieb erfolglos; die Widerspruchsbehörde war der Auffassung, dass die Klägerin keine Rechtsnachfolgerin, sondern allenfalls eine nicht restitutionsberechtigte Funktionsnachfolgerin der aufgelösten Genossenschaft sei.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und - nachdem zwischenzeitlich die in § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG enthaltene Regelung in das Gesetz aufgenommen worden war - sich auch darauf berufen, Funktionen und Aufgaben der Altgenossenschaft wahrzunehmen. Unerheblich sei, dass sie ihren Geschäftsbetrieb - der Entwicklung des Wirtschaftslebens folgend - weiter ausgestaltet und sich wegen der harten Wettbewerbssituation aus dem unmittelbaren Handelsgeschäft zurückgezogen habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin sei nicht Rechtsnachfolgerin der erloschenen Konsumgenossenschaft und damit nicht Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Die durch SMAD-Befehl entstandenen Konsumgenossenschaften seien mit dem Ziel ihrer Einbindung in die sozialistische Wirtschaftsordnung gegründet worden und daher nicht in die Rechte der erloschenen Konsumgenossenschaft eingetreten. Die Klägerin gelte auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG als Rechtsnachfolgerin. Sie nehme ungeachtet ihres Statuts schwerpunktmäßig andere Funktionen, Aufgaben und satzungsmäßige Zwecke wahr. Ihr Geschäftsbetrieb sei durch den Abschluss mit beliebigen Dritten geprägt, um so Gewinne zu erzielen, die sie dann als Dividende an die Mitglieder weitergebe. Die wenigen durch das Bonusheft vermittelten Vorteile seien demgegenüber unbedeutend.
Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil verfolgt die Klägerin ihr Rückgabebegehren weiter. Dazu trägt sie vor: Die Wiederherstellung der Konsumgenossenschaften sei als Rechtsnachfolge kraft Hoheitsakts zu beurteilen. Dafür spreche auch die durch den SMAD-Befehl Nr. 82 angeordnete Ausstattung der wieder errichteten Organisationen mit ihrem früheren Vermögen. Unabhängig davon sei sie - die Klägerin - aber auch als Funktionsnachfolgerin anspruchsberechtigt. Bei dem Vergleich der ausgeübten Funktionen müssten die veränderte Wirtschaftsstruktur seit 1945 und insbesondere der einschneidende Strukturwandel in den neuen Bundesländern nach 1990 berücksichtigt werden. Im Übrigen sei für den Funktionsvergleich auf das In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes abzustellen, weil der Anspruch bereits zu diesem Zeitpunkt entstanden und abtretbar gewesen sei. Er könne daher später nicht mehr entfallen.
Der Beklagte verteidigt die Ausführungen des angegriffenen Urteils.

II


Die Revision hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks der Beigeladenen; denn die Klägerin ist weder Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG (1) noch im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG (2).
1. Eine Berechtigung der Klägerin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG scheidet aus, weil sie nicht mit der in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft zwangsaufgelösten Konsumgenossenschaft identisch (a) und auch nicht deren Rechtsnachfolgerin kraft Hoheitsakts ist (b).
a) Eine Identität der Klägerin mit der geschädigten Konsumgenossenschaft wäre nur denkbar, wenn die im sowjetischen Sektor von Berlin vorgenommene Gründung der später miteinander verschmolzenen Bezirksgenossenschaften als eine Reaktivierung der registerrechtlich erloschenen Konsumgenossenschaft anzusehen wäre. Eine solche Reaktivierung nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. November 1955 (BGHZ 19, 51 ff.) entwickelt hat, kommt jedoch schon deswegen nicht in Betracht, weil es sich seinerzeit nicht um eine Wiedergründung durch die Genossen handelte. Vielmehr war die Wiederherstellung des Konsumgenossenschaftswesens durch den SMAD-Befehl Nr. 176 eine staatlich angeordnete Errichtung von Organisationen, die unter formaler Beibehaltung der genossenschaftlichen Rechtsform vollständig in die hierarchisch und zentralistisch organisierte sozialistische Wirtschaftsordnung eingebunden waren (vgl. Urteil des Senats vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 10.95 - BVerwGE 101, 143 <148 f.>).
b) Aus demselben Grund ist auch die Annahme einer Rechtsnachfolge der Klägerin kraft Hoheitsakts ausgeschlossen. Eine solche Rechtsnachfolge wäre nur vorstellbar, wenn der SMAD-Befehl Nr. 176 die Konsumgenossenschaften oder das Konsumgenossenschaftswesen wirklich "wieder hergestellt", d.h. die Schaffung sich selbst bestimmender Privatrechtssubjekte im Auge gehabt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall, weil es allein darum ging, die Genossenschaftsidee zu Zwecken der aufzubauenden staatlichen Zentralverwaltungswirtschaft zu nutzen. Die von den Nationalsozialisten enteigneten Vermögenswerte der Genossenschaften blieben enteignet, obwohl sie den neu errichteten Genossenschaften "kostenlos zu überweisen" (Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 176) oder "zurückzugeben" waren (SMAD-Befehl Nr. 82); denn sie blieben auch dort in staatlicher Hand. Die Ausstattung dieser neuen Organisationen mit dem enteigneten Vermögen der früheren Konsumgenossenschaften war nichts anderes als eine eigentumsrechtliche Umorganisation im staatlichen Bereich (BVerwG, a.a.O., S. 150).
2. Eine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG als Rechtsnachfolge geltende Funktionsnachfolge der Klägerin nach der aufgelösten Konsumgenossenschaft kommt auf der Grundlage der den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht in Betracht. Dabei kann offen bleiben, welche Rechtswirkung dem Umstand beizumessen ist, dass im Jahre 1955 durch Beschluss der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin bereits eine andere, in Berlin (West) gegründete Konsumgenossenschaft aufgrund des Rückerstattungsrechts als Rechtsnachfolgerin kraft Funktion anerkannt worden ist; denn die Klägerin erfüllt unabhängig davon nicht die Anforderungen, die § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG an eine Nachfolgefiktion stellt.
Eine Rechtsnachfolge im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Nachfolgevereinigung der aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigung nach ihrem Organisationsstatut entspricht und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnimmt oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgt. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, den entzogenen Vermögenswert mangels eines echten Rechtsnachfolgers nicht in die Hand des Fiskus fallen zu lassen, "der selbst (nach dem Gesichtspunkt der Staatenidentität) für die Entziehung - nach dem Kausalitätsprinzip - verantwortlich gewesen sei" (vgl. BTDrucks 12/7668, S. 4); vielmehr soll der Vermögenswert durch die Nachfolgefiktion wieder der Funktion zugeführt werden, die sein früherer Eigentümer wahrgenommen hat. Die Rechtsnachfolge beruht demgemäß nicht auf einer personalen Verbindung zwischen Rechtsvorgänger und Nachfolgeorganisation; die Verknüpfung wird allein über die Identität der Aufgabenfelder hergestellt.
Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass der maßgebliche Zeitpunkt für den vorgeschriebenen Funktionsvergleich die letzte mündliche Verhandlung der Tatsacheninstanz sein muss; denn nur auf diese Weise kann vermieden werden, dass der Vermögenswert sehenden Auges in die Hand einer Organisation gege-ben werden muss, welche die anspruchsbegründende Funktion nicht mehr erfüllt, so dass der Gesetzeszweck von vornherein verfehlt würde.
Diese Rechtsauffassung liegt bereits dem Urteil des Senats vom 2. August 2001 - BVerwG 7 C 28.00 - (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 60) zugrunde. Dort wird ausgeführt, dass der Funktionsnachfolger seine Berechtigung nicht verliere, s o l a n g e er die Wahrnehmung der Aufgaben und Funktionen der aufgelösten Vereinigung nicht aufgebe. Damit wird vorausgesetzt, dass die kraft Funktion bestehende Berechtigung wegen Aufgabenwechsels nachträglich entfallen kann. Dies hat zwar zur Folge, dass der zeitliche Verlauf des Rückübertragungsverfahrens dessen Ergebnis beeinflusst; dies liegt jedoch bei Anspruchsvoraussetzungen, die nach ihrem Sinn und Zweck noch im Zeitpunkt der Anspruchserfüllung gegeben sein müssen, in der Natur der Sache. Deswegen ist auch der Hinweis der Klägerin auf die Abtretbarkeit des Anspruchs verfehlt; denn selbst wenn der Restitutionsanspruch des Funktionsnachfolgers abtretbar sein sollte, könnte der Zessionar die Rückgabe des Vermögenswerts nur verlangen, wenn der Zedent im maßgeblichen Zeitpunkt noch Funktionsnachfolger ist; denn der Zedent kann dem Zessionar nicht mehr Rechte übertragen, als ihm selbst zustehen.
Aus dem dargelegten Zweck der Nachfolgefiktion folgt zugleich, dass sich der vorgeschriebene Funktionsvergleich nicht auf eine Gegenüberstellung der jeweiligen Organisationsstatuten beschränken darf, sondern daneben - wie auch die Formulierung des Gesetzes verdeutlicht - maßgeblich auf die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben abgestellt werden muss.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine Funktionsnachfolge der Klägerin verneint. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Vorinstanz hatte
die Klägerin ihr unmittelbares Verkaufsgeschäft seit langem
vollständig aufgegeben. Die "naturelle" Förderung der Mitglieder durch verbilligte Waren oder Leistungen war im Wesentlichen abgelöst worden durch die Auskehr erzielter Gewinne. Die Aufgabenfelder der Klägerin unterschieden sich nicht mehr von denen eines modernen Mischkonzerns. Allein die Leistungen des so genannten Bonushefts hielten Erinnerungen an den früheren Gesellschaftszweck wach, waren jedoch wegen ihrer untergeordneten Bedeutung nicht geeignet, der Klägerin nach wie vor das Gepräge einer Verbrauchergenossenschaft zu verleihen. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass es sich bei dem von der Klä-gerin vorgenommenen Funktions- und Aufgabenwandel um eine den veränderten gesellschaftlichen Gegebenheiten zwangsläufig folgende Weiterentwicklung handelt, kann für die Bejahung einer Funktionsnachfolge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG nicht darauf verzichtet werden, dass sie anhand ihrer Tätigkeitsfelder noch als ein der aufgelösten Vereinigung vergleichbarer Konsumverein erkennbar sein musste; denn nur die darin begründete Unterscheidbarkeit von anderen Mischkonzernen rechtfertigt es, sie als Berechtigte unter diesen hervorzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.