Verfahrensinformation

Der im Jahr 1994 geschlossene Staatsvertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der "Jüdischen Gemeinschaft" in Sachsen-Anhalt sieht Staatsleistungen vor, mit denen der Wiederaufbau eines Gemeindelebens erleichtert werden soll. Die Verteilung der Zuschüsse an die Gemeinden nimmt nach dem Staatsvertrag der beklagte Landesverband Jüdischer Gemeinden vor. Die 1996 gegründete Synagogengemeinde, die dem Landesverband nicht angehört, beansprucht ihre Beteiligung an den Zuschüssen, die der Beklagte verweigert. Sie beruft sich auf die Protokollerklärung der Staatsvertragsparteien, dass die Staatsleistung Zuschüsse für neu entstehende Gemeinden umfasst und dass die Mittel den Gemeinden anteilsmäßig unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband zufließen sollen. Im Revisionsverfahren stellt sich die Frage, ob der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist und ob staatlichen Gerichten die Entscheidung über die Zugehörigkeit der Synagogengemeinde zur "Jüdischen Gemeinschaft" zusteht. Das Berufungsgericht hat Letzteres verneint und die Klage abgewiesen.


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Der im Jahr 1994 geschlossene Staatsvertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der "Jüdischen Gemeinschaft" in Sachsen-Anhalt sieht Staatsleistungen vor, mit denen der Wiederaufbau eines Gemeindelebens erleichtert werden soll. Die Verteilung der Zuschüsse an die Gemeinden nimmt nach dem Staatsvertrag der beklagte Landesverband Jüdischer Gemeinden vor. Die 1996 gegründete Synagogengemeinde, die dem Landesverband nicht angehört, beansprucht ihre Beteiligung an den Zuschüssen, die der Beklagte verweigert. Sie beruft sich auf die Protokollerklärung der Staatsvertragsparteien, dass die Staatsleistung Zuschüsse für neu entstehende Gemeinden umfasst und dass die Mittel den Gemeinden anteilsmäßig unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband zufließen sollen. Im Revisionsverfahren stellt sich die Frage, ob der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist und ob staatlichen Gerichten die Entscheidung über die Zugehörigkeit der Synagogengemeinde zur "Jüdischen Gemeinschaft" zusteht. Das Berufungsgericht hat Letzteres verneint und die Klage abgewiesen.