Verfahrensinformation

Nach § 7a Abs. 2 des Vermögensgesetzes hat der Berechtigte, dem das Eigentum an einem Vermögenswert zurückübertragen wird, die Gegenleistung oder Entschädigung, die er aus Anlass des Vermögensverlustes erhalten hatte, an den Verfügungsberechtigten (derzeitigen Eigentümer) herauszugeben. Im Revisionsverfahren ist zu klären, ob diese Regelung auch dann Anwendung findet, wenn die Gegenleistung nicht durch den Verfügungsberechtigten selbst, sondern durch einen Zwischenerwerber erbracht worden ist.


Verfahrensinformation

Nach § 7a Abs. 2 des Vermögensgesetzes hat der Berechtigte, dem das Eigentum an einem Vermögenswert zurückübertragen wird, die Gegenleistung oder Entschädigung, die er aus Anlass des Vermögensverlustes erhalten hatte, an den Verfügungsberechtigten (derzeitigen Eigentümer) herauszugeben. Im Revisionsverfahren ist zu klären, ob diese Regelung auch dann Anwendung findet, wenn die Gegenleistung nicht durch den Verfügungsberechtigten selbst, sondern durch einen Zwischenerwerber erbracht worden ist.