Verfahrensinformation
Weil Teile des Kreisgebietes von ansteigendem Grundwasser betroffen sind, beschloss der Kreisausschuss des beklagten Rhein-Kreises Neuss, eine Grundwasserkommission zu bilden. Diese beschloss in ihrer konstituierenden Sitzung, ihre Sitzungen nicht öffentlich abzuhalten. Sie stützte sich hierfür unter anderem auf Vorschriften der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen, nach denen die Geschäftsordnung die grundsätzlich vorgeschriebene Öffentlichkeit der Sitzungen der Ausschüsse des Kreistages für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausschließen kann. Der Kläger begehrt auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen Einsicht in Niederschriften über Sitzungen der Grundwasserkommission, die ihm unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der Beratungen der Grundwasserkommission verwehrt wird. Er beruft sich demgegenüber auf die Umweltinformations-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, nach der der freie Zugang zu Umweltinformationen mit Blick auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden nur abgelehnt werden kann, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist. Er meint, der Beschluss der Grundwasserkommission über die Nichtöffentlichkeit seiner Sitzungen genüge hierfür nicht.