Verfahrensinformation

Die Klägerin veräußerte auf der Grundlage eines Investitionsvorrangbescheides ein Grundstück, das der Investor bebaute und nach Aufteilung in Wohnungseigentum weiterveräußerte. Sie wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den die Berechtigung der Beigeladenen wegen verfolgungsbedingten Eigentumsverlusts ihres Rechtsvorgängers festgestellt und ihnen ein Anspruch auf den Veräußerungserlös zuerkannt wurde. Die Klägerin hält dem entgegen, dass der Grundstückskauf wegen nachträglich erkannter Geschäftsunfähigkeit eines Bevollmächtigten unwirksam sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob der Anspruch des Berechtigten auf Erlösauskehr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG entfällt, wenn der investive Vertrag über die Veräußerung eines Grundstücks wegen zivilrechtlichen Mangels nichtig ist.


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Die Klägerin veräußerte auf der Grundlage eines Investitionsvorrangbescheides ein Grundstück, das der Investor bebaute und nach Aufteilung in Wohnungseigentum weiterveräußerte. Sie wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den die Berechtigung der Beigeladenen wegen verfolgungsbedingten Eigentumsverlusts ihres Rechtsvorgängers festgestellt und ihnen ein Anspruch auf den Veräußerungserlös zuerkannt wurde. Die Klägerin hält dem entgegen, dass der Grundstückskauf wegen nachträglich erkannter Geschäftsunfähigkeit eines Bevollmächtigten unwirksam sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob der Anspruch des Berechtigten auf Erlösauskehr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG entfällt, wenn der investive Vertrag über die Veräußerung eines Grundstücks wegen zivilrechtlichen Mangels nichtig ist.