Verfahrensinformation

Ist die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks an den Alteigentümer ausgeschlossen, weil das Grundstück trotz des Rückübertragungantrags für einen besonderen Investitionszweck veräußert werden durfte, tritt an die Stelle der Rückgabe des Grundstücks die Auskehr des Veräußerungerlöses an den Alteigentümer. Dies gilt nicht, wenn die Rückübertragung zum Zeitpunkt der investiven Veräußerung ausgeschlossen war. Die Rückgabe eines Grundstücks ist etwa ausgeschlossen, wenn das Grundstück bebaut ist, es zum Zwecke der Rückgabe geteilt werden muss und durch eine Teilung des bebauten Grundstücks baurechtswidrige Zustände entstünden. Im Revisionsverfahren ist zu klären, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen mit der investiven Veräußerung zugleich auch der Grund für den Ausschluss der Rückgabe entfallen kann, mit der Folge, dass der Rückgabeanspruch wieder auflebt und zugleich durch den Anspruch auf Erlösauskehr ersetzt wird. Im konkreten Fall hätte das bebaute Grundstück zum Zwecke der Rückübertragung geteilt werden müssen; nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wären durch die Rückübertragung baurechtswidrige Zustände entstanden, doch sollte das vorhandene Gebäude zur Verwirklichung des investiven Zwecks abgerissen werden.


Verfahrensinformation

Ist die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks an den Alteigentümer ausgeschlossen, weil das Grundstück trotz des Rückübertragungantrags für einen besonderen Investitionszweck veräußert werden durfte, tritt an die Stelle der Rückgabe des Grundstücks die Auskehr des Veräußerungerlöses an den Alteigentümer. Dies gilt nicht, wenn die Rückübertragung zum Zeitpunkt der investiven Veräußerung ausgeschlossen war. Die Rückgabe eines Grundstücks ist etwa ausgeschlossen, wenn das Grundstück bebaut ist, es zum Zwecke der Rückgabe geteilt werden muss und durch eine Teilung des bebauten Grundstücks baurechtswidrige Zustände entstünden. Im Revisionsverfahren ist zu klären, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen mit der investiven Veräußerung zugleich auch der Grund für den Ausschluss der Rückgabe entfallen kann, mit der Folge, dass der Rückgabeanspruch wieder auflebt und zugleich durch den Anspruch auf Erlösauskehr ersetzt wird. Im konkreten Fall hätte das bebaute Grundstück zum Zwecke der Rückübertragung geteilt werden müssen; nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wären durch die Rückübertragung baurechtswidrige Zustände entstanden, doch sollte das vorhandene Gebäude zur Verwirklichung des investiven Zwecks abgerissen werden.