Verfahrensinformation

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückübertragung eines Grundstücks an die Beigeladene. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil der Rechtsvorgänger der Klägerin den Vermögenswert im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrages redlich erworben habe. Das Verwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil seine Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2000 - BVerwG 8 C 12.99 - (Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 11) abweiche. Dort ist entschieden worden, dass ein Erbauseinandersetzungsvertrag keinen redlichen Erwerb ermöglicht.


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Die Klägerin wendet sich gegen die Rückübertragung eines Grundstücks an die Beigeladene. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil der Rechtsvorgänger der Klägerin den Vermögenswert im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrages redlich erworben habe. Das Verwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil seine Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2000 - BVerwG 8 C 12.99 - (Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 11) abweiche. Dort ist entschieden worden, dass ein Erbauseinandersetzungsvertrag keinen redlichen Erwerb ermöglicht.