Verfahrensinformation

Die Klägerin beansprucht die Rückübertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Das Grundstück wurde in Volkseigentum überführt und an die Beigeladenen veräußert. Die Beklagte lehnte die Rückübertragung wegen redlichen Erwerbs ab. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Verkauf des volkseigenen Grundstücks habe zwar DDR-Recht verletzt, doch hätten die Beigeladenen das Eigentum manipulationsfrei erworben. In dem Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob bei der Veräußerung eines volkseigenen Eigenheimgrundstücks eine Regelvermutung für die Unredlichkeit des privaten Erwerbers besteht.


Verfahrensinformation

Die Klägerin beansprucht die Rückübertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Das Grundstück wurde in Volkseigentum überführt und an die Beigeladenen veräußert. Die Beklagte lehnte die Rückübertragung wegen redlichen Erwerbs ab. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Verkauf des volkseigenen Grundstücks habe zwar DDR-Recht verletzt, doch hätten die Beigeladenen das Eigentum manipulationsfrei erworben. In dem Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob bei der Veräußerung eines volkseigenen Eigenheimgrundstücks eine Regelvermutung für die Unredlichkeit des privaten Erwerbers besteht.