Verfahrensinformation

Der Freistaat Thüringen gewährte Zuschüsse an die in Thüringen ansässigen parteinahen Stiftungen. Diese verteilte er in den Jahren 2005 und 2006 nach der bundesweiten Stärke der den einzelnen Stiftungen nahestehenden Parteien. Er orientierte sich dabei an dem Ergebnis der Bundestagswahl 2005 auf Bundesebene. Dies führte dazu, dass die der Partei


Die Linke nahestehende Rosa-Luxemburg-Stiftung Thüringen e.V. nur ein Drittel des Betrags erhielt, den die der CDU nahestehende Konrad-Adenauer-Stiftung und die der SPD nahestehende Friedrich-Ebert-Stiftung erhielten. Die der FDP nahestehende Friedrich-Naumann-Stiftung und die den Grünen nahestehende Heinrich-Böll-Stiftung erhielten genauso hohe Zuschüsse wie die Rosa-Luxemburg-Stiftung.


Gegen diese Mittelverteilung hat die Rosa-Luxemburg-Stiftung Klage erhoben und geltend gemacht, die Mittelverteilung sei mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar. Ein Bundesland müsse die Höhe von Zuschüssen an parteinahe Stiftungen an der landesweiten Stärke der diesen nahestehenden Parteien orientieren. Die Linke stelle die zweitstärkste Fraktion im Thüringer Landtag. Die Rosa-Luxemburg-Stiftung sei deshalb gleich zu behandeln mit den der CDU und der SPD nahestehenden Stiftungen und nicht mit Stiftungen, die Parteien nahestünden, die nicht einmal im Landtag vertreten seien.


Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht dagegen gab der Berufung des Freistaates Thüringen statt. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, welche Anforderungen und Maßstäbe sich aus dem Grundgesetz für die Verteilung von Mitteln an parteinahe Stiftungen durch die Bundesländer ergeben.


Pressemitteilung Nr. 59/2010 vom 30.06.2010

Rosa-Luxemburg-Stiftung und Freistaat Thüringen einigen sich über Förderung der Stiftung

Der Freistaat Thüringen gewährt Zuschüsse an die in Thüringen ansässigen parteinahen Stiftungen. Diese verteilte er in den Jahren 2005 und 2006 nach der bundesweiten Stärke der den einzelnen Stiftungen nahestehenden Parteien. Er orientierte sich dabei an dem Ergebnis der Bundestagswahl 2005 auf Bundesebene. Dies führte dazu, dass die der Partei "Die Linke" nahestehende Rosa-Luxemburg-Stiftung Thüringen e.V. nur ein Drittel des Betrags erhielt, den die der CDU nahestehende Konrad-Adenauer-Stiftung und die der SPD nahestehende Friedrich-Ebert-Stiftung erhielten. Die der FDP nahestehende Friedrich-Naumann-Stiftung und die den Grünen nahestehende Heinrich-Böll-Stiftung erhielten genauso hohe Zuschüsse wie die Rosa-Luxemburg-Stiftung.


Gegen diese Mittelverteilung hat die Rosa-Luxemburg-Stiftung Klage erhoben und geltend gemacht, die Mittelverteilung sei mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar. Ein Bundesland müsse die Höhe von Zuschüssen an parteinahe Stiftungen an der landesweiten Stärke der diesen nahestehenden Parteien orientieren. "Die Linke" stelle die zweitstärkste Fraktion im Thüringer Landtag. Die Rosa-Luxemburg-Stiftung sei deshalb gleich zu behandeln mit den der CDU und der SPD nahestehenden Stiftungen und nicht mit Stiftungen, die Parteien nahestünden, die nicht einmal im Landtag vertreten seien.


Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht dagegen gab der Berufung des Freistaats Thüringen statt. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen, um zu klären, welche Anforderungen sich aus dem Grundgesetz an die Verteilung von Mitteln an parteinahe Stiftungen durch die Bundesländer ergeben.


Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 30. Juni 2010 durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. Dieser hat insbesondere folgenden Inhalt:


  • Die Verteilung der Fördermittel erfolgt ab dem Jahr 2010 zu je 1/3 nach den Zweitstimmenergebnissen der jeweils letzten beiden Wahlen zum Thüringer Landtag (Landesergebnis) und zum Deutschen Bundestag (Bundesergebnis). 1/3 wird zu gleichen Teilen an alle zu fördernden Stiftungen als Sockelbetrag verteilt.

  • Für die Vergangenheit bleibt es bei der bisherigen Förderung.

BVerwG 7 C 13.09

BVerwG 7 C 14.09


Beschluss vom 31.07.2009 -
BVerwG 7 B 19.09ECLI:DE:BVerwG:2009:310709B7B19.09.0

Beschluss

BVerwG 7 B 19.09

  • Thüringer OVG - 26.11.2008 - AZ: OVG 3 KO 363/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 26. November 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 12 761 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass ein Bundesland die Höhe von Zuschüssen an parteinnahe Stiftungen nicht an der landesweiten, sondern an der bundesweiten Stärke der diesen nahestehenden Parteien orientiert.

2 Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 13.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss vom 05.07.2010 -
BVerwG 7 C 13.09ECLI:DE:BVerwG:2010:050710B7C13.09.0

Beschluss

BVerwG 7 C 13.09

  • Thüringer OVG - 26.11.2008 - AZ: OVG 3 KO 363/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird mit der Kostenregelung des Vergleichs eingestellt. Die Urteile des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2008 und des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. Juli 2006 sind wirkungslos.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12 761 € festgesetzt.

Gründe

1 Mit Beschluss vom 16. Juni 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 106 Satz 2 VwGO den Parteien den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen. Der Beklagte hat dem Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 28. Juni 2010 zugestimmt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010 dem vorgeschlagenen Vergleich ebenfalls zugestimmt. Damit ist das Verfahren durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beendet worden (vgl. § 106 Satz 2 VwGO). Es ist deshalb einzustellen. Die Urteile des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2008 und des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. Juli 2006 sind für wirkungslos zu erklären.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.