Verfahrensinformation
Die Klägerinnen sind mittelständische Unternehmen mit Sitz in Österreich, die Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte, andere Getränke ohne Kohlensäure sowie Mineralwasser in Einweg-Packungen nach Deutschland exportieren. Sie wenden sich gegen Rücknahme- und Pfandpflichten für Einweg-Getränkeverpackungen. Die Verpackungsverordnung (in der Fassung vom 21. August 1998) stellte Hersteller und Betreiber von Getränken in Einweg-Verpackungen von diesen Pflichten frei, wenn sie an einem Sammelsystem im Sinne von § 6 Abs. 3 VerpackV beteilt sind. Diese Freistellung stand unter dem Vorbehalt, dass die in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränke bundesweit die Quote von 72 % nicht mehrfach unterschreiten. In Folge solcher Unterschreitung nach dem Jahre 2000 galt die Befreiung von der Rücknahme- und Pfandpflicht ab Januar 2003 als widerrufen. Die Klägerinnen machen geltend, dass die deutsche Mehrwegquotenregelung wegen der hohen Kosten einem Import-Verbot gleichkomme, sie verstoße gegen die EU-Richtlinie über Verpackungsabfälle und gegen den europarechtlichen Grundsatz des freien Warenverkehrs. Die Vorinstanzen haben die Feststellungsklage abgewiesen. Im Revisionsverfahren wird zu überprüfen sein, ob den Klägerinnen im Hinblick auf den Vorrang des Europarechts die Möglichkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage einzuräumen ist, ob das Feststellungsinteresse es gebietet, die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten und ob Änderungen der Verpackungsverordnung im Jahre 2005 den Vorrang der ursprünglich gebotenen Gestaltungsklage entfallen lassen.