Verfahrensinformation

Die Klägerin, die BEWAG-Aktiengesellschaft in Berlin, strebt die gerichtliche Feststellung ihres Anspruchs auf Rückübertragung zweier im früheren sowjetischen Sektor von Berlin gelegener Grundstücke nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an. Hintergrund des Rechtsstreits ist die Spaltung des bis 1948 einheitlichen Unternehmens in zwei Teile in Ost- und in West-Berlin. Für die BEWAG-Ost wurde durch den Magistrat ein sog. Überwachungsausschuss eingesetzt, dem u.a. der Oberbürgermeister, Bürgermeister und Stadträte des Magistrats angehören. Die BEWAG-Ost veräußerte beide Grundstücke, bevor dieser Unternehmensteil in Volkseigentum überführt wurde. Im Revisionsverfahren ist zu klären, ob ein im Vermögensgesetz genannter Schädigungstatbestand erfüllt ist, der eine Rückübertragung der Grundstücke rechtfertigt. Als einen solchen Schädigungstatbestand sieht das Gesetz die Veräußerung von Vermögenswerten durch einen staatlichen Verwalter vor. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Einsetzung des Überwachungsausschusses als staatliche Verwaltung anzusehen ist oder ob die Veräußerung sich als unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG darstellt. Das Verwaltungsgericht hat beides verneint und die Klagen abgewiesen.