Verfahrensinformation
Ein Vermögensamt hatte einen Antragsteller aufgefordert, innerhalb von vier Wochen nähere Angaben zu seinem Rückübertragungsantrag zu machen. Da er dies nicht tat, lehnte das Amt seinen Antrag gemäß § 31 Abs. 1 b VermG ab. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde der Antrag konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht muss voraussichtlich entscheiden, ob ein Antrag noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konkretisiert werden kann, wenn die von der Behörde gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist.