Beschluss vom 16.03.2004 -
BVerwG 7 B 36.04ECLI:DE:BVerwG:2004:160304B7B36.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2004 - 7 B 36.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:160304B7B36.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 36.04

  • VG Chemnitz - 04.12.2003 - AZ: VG 9 K 1097/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die außerordentliche Beschwerde der Kläger gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 4. Dezember 2003 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Kläger wenden sich mit einer außerordentlichen Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihnen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in vollem Umfang auferlegt hat.
Die Beschwerde ist unzulässig. Wie die Kläger selbst darlegen, ist nach § 158 Abs. 1 VwGO ein Rechtsmittel unzulässig, das sich isoliert nur gegen die Kostenentscheidung richtet. Die Rechtsprechung hat zwar früher die Möglichkeit erwogen, in solchen Fällen eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte und inhaltlich dem Gesetz fremd war (vgl. Beschluss vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17). Eine solche außerordentliche Beschwerde ist seit der Einfügung des § 321 a in die Zivilprozessordnung aber nicht mehr statthaft (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 - NJW 2002, 2657). Der Gesetzgeber hat sich mit dieser Vorschrift der Frage der "Selbstkontrolle" der Gerichte für diejenigen Fälle angenommen, die im Wesentlichen Anlass zur Entwicklung der "außerordentlichen Beschwerde" gegeben haben. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass dasjenige Gericht gegebenenfalls für Abhilfe zu sorgen hat, dem der Fehler unterlaufen ist. Mit Blick auf diese Rechtsentwicklung lassen die gesetzliche Aufzählung der Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts und die Regelung des Beschwerderechts eine Befassung mit außerordentlichen Beschwerden nicht mehr zu.
Abgesehen davon lagen die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht vor, wenn es dem Beschwerdeführer - wie hier - nur darum ging, die Billigkeit einer Kostenerstattung zu Gunsten eines Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) durch eine weitere Instanz überprüfen zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; der Senat hat die geschätzten Kosten zugrunde gelegt, welche die Kläger den Beigeladenen aufgrund der angegriffenen Kostenentscheidung zu erstatten haben.