Verfahrensinformation

Die Klägerin, ein Erbbauverein, der in den 1990er Jahren mehrgeschossige Wohnbebauung nördlich des Hauptbahnhofs Berlin zwischen der Lehrter Straße und dem Gelände des früheren, zwischenzeitlich zurückgebauten Containerbahnhofs verwirklichte, wendet sich gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 2010 für die Errichtung der S 21. Mit diesem Vorhaben soll die Nordringanbindung des Berliner S-Bahn-Systems an den Hauptbahnhof erfolgen und zwar über zwei Kurven von Berlin-Westhafen und Berlin Wedding. Der Bebauungsplan für die Wohnanlage sieht verpflichtend den Einbau von Schallschutzfenstern vor.


Unmittelbar ostseitig der Wohnanlage der Klägerin führen die bereits 1995 planfestgestellten Fernbahngleise vorbei, über die Schienenverkehr zwischen Berlin/Hamburg und Berlin/Hannover sowie über einen sog. Overfly nach Rostock/Stralsund abgewickelt wird. Die Gleise der bereits im Jahre 2005 planfestgestellten S 21 sind weiter östlich, zum großen Teil in Parallellage mit denen der Fernbahn angeordnet. Durch die nunmehrigen Änderungen an der S 21 erhöht sich der Lärmeintrag auf die Wohnanlage der Klägerin in geringem Maße zusätzlich.


Mit der hiergegen erhobenen Klage fordert die Klägerin im Wesentlichen aktiven Lärmschutz zwischen den Gleisen der Fernbahn und der Wohnanlage ein. Hilfsweise werden Entschädigungsansprüche wegen einer Wertminderung der Wohnanlage geltend gemacht.