Verfahrensinformation

Die Normenkontrollverfahren betreffen die Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung) des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Antragsteller sind Züchter von Hunden, die in der sog. Rasseliste der Hundehalterverordnung verzeichnet sind. Ihr Normenkontrollantrag führte zu einer Feststellung der teilweisen Nichtigkeit der Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch das Oberverwaltungsgericht. Von der Feststellung der Nichtigkeit betroffen waren Regelungen über die Kennzeichnung gefährlicher Hunde, die Verpflichtung des Halters, eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme nachzuweisen, sowie die Bestimmung, dass die Ablegung der Jägerprüfung einen ausreichenden Nachweis der Sachkunde des Hundehalters darstelle. Im Übrigen ist der Antrag ohne Erfolg geblieben. Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts haben die Antragsteller die - im Urteil zugelassenen - Revisionen eingelegt und streben damit eine weitergehende Nichtigkeit der Hundehalterverordnung an.


Verfahrensinformation

Die Normenkontrollverfahren betreffen die Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung) des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Antragsteller sind Züchter von Hunden, die in der sog. Rasseliste der Hundehalterverordnung verzeichnet sind. Ihr Normenkontrollantrag führte zu einer Feststellung der teilweisen Nichtigkeit der Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch das Oberverwaltungsgericht. Von der Feststellung der Nichtigkeit betroffen waren Regelungen über die Kennzeichnung gefährlicher Hunde, die Verpflichtung des Halters, eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme nachzuweisen, sowie die Bestimmung, dass die Ablegung der Jägerprüfung einen ausreichenden Nachweis der Sachkunde des Hundehalters darstelle. Im Übrigen ist der Antrag ohne Erfolg geblieben. Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts haben die Antragsteller die - im Urteil zugelassenen - Revisionen eingelegt und streben damit eine weitergehende Nichtigkeit der Hundehalterverordnung an.


Pressemitteilung Nr. 51/2002 vom 18.12.2002

Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein in einem nur einige ihrer Bestimmungen betreffenden Revisionsverfahren für ungültig erachtet, soweit sie die Gefährlichkeit von Hunden allein aus der Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen herleitet. Damit hat es seine Rechtsprechung im Urteil vom 3. Juli 2002 zur Gefahrtierverordnung in Niedersachsen fortgeführt. Soweit die Verordnung solche Hunde als (individuell) gefährlich kennzeichnet, die eine über das natürliche Maß hinausgehende gefährdende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere vergleichbare Eigenschaft besitzen, ist sie entgegen der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.


In weiteren Verfahren waren Vorschriften der Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu prüfen. Insoweit führten die Revisionsverfahren im Wesentlichen zur Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht Greifswald, weil die entscheidungserheblichen Vorschriften noch der Klärung durch das dafür berufene Landesgericht bedürfen.


BVerwG 6 CN 1.02 - Urteil vom 18.12.2002

BVerwG 6 CN 3.01 - Urteil vom 18.12.2002

BVerwG 6 CN 4.01 - Urteil vom 18.12.2002