Verfahrensinformation
Die klagenden Rundfunkanstalten entrichten für die Einspeisung ihrer Fernsehprogramme in die Breitbandkommunikationsnetze (Kabelnetze) der Deutschen TELEKOM AG an diese Entgelte. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat im Rahmen eines sog. Entgeltregulierungsverfahrens u.a. beanstandet, dass für die Einspeisung ortsüblich terrestrisch empfangbarer Programme einerseits und für die Einspeisung bundesweit empfangbarer Satellitenprogramme andererseits unterschiedlich hohe Entgelte verlangt werden. Die Gesamthöhe der verlangten Entgelte wurde nicht beanstandet. Das Verwaltungsgericht hat die von den Klägern gegen die Beanstandungsverfügung erhobene Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die gesetzlichen Regelungen über die Maßstäbe, die bei der Festsetzung der Entgelte zu beachten seien, dienten nur den Interessen der Allgemeinheit und der Wettbewerber der Deutschen TELEKOM AG, nicht auch denjenigen der Kläger. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision der Kläger.
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Die klagenden Rundfunkanstalten entrichten für die Einspeisung ihrer Fernsehprogramme in die Breitbandkommunikationsnetze (Kabelnetze) der Deutschen TELEKOM AG an diese Entgelte. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat im Rahmen eines sog. Entgeltregulierungsverfahrens u.a. beanstandet, dass für die Einspeisung ortsüblich terrestrisch empfangbarer Programme einerseits und für die Einspeisung bundesweit empfangbarer Satellitenprogramme andererseits unterschiedlich hohe Entgelte verlangt werden. Die Gesamthöhe der verlangten Entgelte wurde nicht beanstandet. Das Verwaltungsgericht hat die von den Klägern gegen die Beanstandungsverfügung erhobene Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die gesetzlichen Regelungen über die Maßstäbe, die bei der Festsetzung der Entgelte zu beachten seien, dienten nur den Interessen der Allgemeinheit und der Wettbewerber der Deutschen TELEKOM AG, nicht auch denjenigen der Kläger. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision der Kläger.
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Die klagenden Rundfunkanstalten entrichten für die Einspeisung ihrer Fernsehprogramme in die Breitbandkommunikationsnetze (Kabelnetze) der Deutschen TELEKOM AG an diese Entgelte. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat im Rahmen eines sog. Entgeltregulierungsverfahrens u.a. beanstandet, dass für die Einspeisung ortsüblich terrestrisch empfangbarer Programme einerseits und für die Einspeisung bundesweit empfangbarer Satellitenprogramme andererseits unterschiedlich hohe Entgelte verlangt werden. Die Gesamthöhe der verlangten Entgelte wurde nicht beanstandet. Das Verwaltungsgericht hat die von den Klägern gegen die Beanstandungsverfügung erhobene Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die gesetzlichen Regelungen über die Maßstäbe, die bei der Festsetzung der Entgelte zu beachten seien, dienten nur den Interessen der Allgemeinheit und der Wettbewerber der Deutschen TELEKOM AG, nicht auch denjenigen der Kläger. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision der Kläger.
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Die klagenden Rundfunkanstalten entrichten für die Einspeisung ihrer Fernsehprogramme in die Breitbandkommunikationsnetze (Kabelnetze) der Deutschen TELEKOM AG an diese Entgelte. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat im Rahmen eines sog. Entgeltregulierungsverfahrens u.a. beanstandet, dass für die Einspeisung ortsüblich terrestrisch empfangbarer Programme einerseits und für die Einspeisung bundesweit empfangbarer Satellitenprogramme andererseits unterschiedlich hohe Entgelte verlangt werden. Die Gesamthöhe der verlangten Entgelte wurde nicht beanstandet. Das Verwaltungsgericht hat die von den Klägern gegen die Beanstandungsverfügung erhobene Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die gesetzlichen Regelungen über die Maßstäbe, die bei der Festsetzung der Entgelte zu beachten seien, dienten nur den Interessen der Allgemeinheit und der Wettbewerber der Deutschen TELEKOM AG, nicht auch denjenigen der Kläger. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision der Kläger.