Verfahrensinformation

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, den Zahlbetrag seiner berufsständischen Berufsunfähigkeitsrente bis auf weiteres nicht zu erhöhen. Er ist Zahnarzt und bezog seit längerem wegen dauernder Berufsunfähigkeit Versorgungsleistungen. Die Versorgungsanstalt der Landeszahnärztekammer teilte ihm mit, dass sich aufgrund einer Satzungsänderung sein Rentenbezug zwar weiter nach der Rechtslage richte, wie sie bis zu einem bestimmten Stichtag bestanden habe, jedoch werde der Zahlbetrag der Versorgung ab 1. Januar 2003 festgeschrieben. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der damit festgelegte Dynamisierungsausschluss sei rechtswidrig. Diese Maßnahme stelle die Durchbrechung eines tragenden Grundsatzes der berufsständischen Versorgung dar. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben der Klage stattgegeben, weil die Festschreibung des Rentenbezuges unter Ausschluss jedweder Dynamisierung einen Eingriff in die Rechtssphäre des Klägers darstelle, der keine Rechtsgrundlage in dem einschlägigen Satzungsrecht finde, wenn dieses verfassungskonform ausgelegt werde. Der Nennwert der Versorgungsleistungen bleibe zwar gleich, deren funktionaler Wert sinke aber mit der inflationären Rentenentwertung ab. Damit werde das Eigentumsgrundrecht verletzt. In dem Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Reichweite des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG bei berufsständischen Versorgungsansprüchen zu klären sein, insbesondere, ob ein Inflationsausgleich bei Berufsunfähigkeitsrenten geboten ist.


Urteil vom 21.09.2005 -
BVerwG 6 C 3.05ECLI:DE:BVerwG:2005:210905U6C3.05.0

Leitsatz:

Art. 14 Abs. 1 GG gebietet es, dass der Realwert einer unter Einschluss einer werterhaltenden Dynamisierung erworbenen Berufsunfähigkeitsrente dann nicht mehr durch Maßnahmen des Versorgungsträgers beeinträchtigt wird, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist und die Rente ihre Zweckbestimmung erfüllt, den Lebensstandard des Versorgungsempfängers entsprechend dem Versorgungssystem zu sichern, dem der Empfänger kraft hoheitlicher Anordnung beitreten musste; dies muss jedenfalls so lange gelten, als nicht die Versorgungsleistungen aller Rentenbezieher zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks insgesamt eine systemgerechte Reduzierung erfahren müssen.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1

  • OVG Koblenz - 07.12.2004 - AZ: OVG 6 A 11422/04 -
    OVG Rheinland-Pfalz - 07.12.2004 - AZ: OVG 6 A 11422/04. OVG

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 21.09.2005 - 6 C 3.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:210905U6C3.05.0]

Urteil

BVerwG 6 C 3.05

  • OVG Koblenz - 07.12.2004 - AZ: OVG 6 A 11422/04 -
  • OVG Rheinland-Pfalz - 07.12.2004 - AZ: OVG 6 A 11422/04. OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , Dr. G r a u l i c h , V o r m e i e r und Dr. B i e r
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

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