Verfahrensinformation
Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, den Zahlbetrag seiner berufsständischen Berufsunfähigkeitsrente bis auf weiteres nicht zu erhöhen. Er ist Zahnarzt und bezog seit längerem wegen dauernder Berufsunfähigkeit Versorgungsleistungen. Die Versorgungsanstalt der Landeszahnärztekammer teilte ihm mit, dass sich aufgrund einer Satzungsänderung sein Rentenbezug zwar weiter nach der Rechtslage richte, wie sie bis zu einem bestimmten Stichtag bestanden habe, jedoch werde der Zahlbetrag der Versorgung ab 1. Januar 2003 festgeschrieben. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der damit festgelegte Dynamisierungsausschluss sei rechtswidrig. Diese Maßnahme stelle die Durchbrechung eines tragenden Grundsatzes der berufsständischen Versorgung dar. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben der Klage stattgegeben, weil die Festschreibung des Rentenbezuges unter Ausschluss jedweder Dynamisierung einen Eingriff in die Rechtssphäre des Klägers darstelle, der keine Rechtsgrundlage in dem einschlägigen Satzungsrecht finde, wenn dieses verfassungskonform ausgelegt werde. Der Nennwert der Versorgungsleistungen bleibe zwar gleich, deren funktionaler Wert sinke aber mit der inflationären Rentenentwertung ab. Damit werde das Eigentumsgrundrecht verletzt. In dem Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Reichweite des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG bei berufsständischen Versorgungsansprüchen zu klären sein, insbesondere, ob ein Inflationsausgleich bei Berufsunfähigkeitsrenten geboten ist.