Verfahrensinformation

Die klagende Vereinigung, die Inhaberin von Aktien der beigeladenen Gesellschaft ist, wendet sich dagegen, dass die Frankfurter Wertpapierbörse auf Antrag der Beigeladenen den Widerruf der Zulassung der Stamm- und Vorzugsaktien der Beigeladenen zum amtlichen Handel beschlossen hat. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. In dem Revisionsverfahren wird u.a. zu klären sein, ob durch dieses sog. Delisting Rechte von Anlegern verletzt sein können und ggf. nach welchen rechtlichen Maßstäben über einen darauf gerichteten Antrag zu entscheiden ist.


Beschluss vom 04.06.2003 -
BVerwG 6 C 21.02ECLI:DE:BVerwG:2003:040603B6C21.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.06.2003 - 6 C 21.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:040603B6C21.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 21.02

  • VG Frankfurt am Main - 17.06.2002 - AZ: VG 9 E 2285/01 (V)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n
und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2002 ist wirkungslos.
  3. Die Parteien und die Beigeladene tragen je ein Drittel der Gerichtskosten sowie jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidung ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Nach § 152 Abs. 3 VwGO können der Beigeladenen Kosten nur auferlegt werden, wenn sie Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt hat. Danach ist über die Kosten wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat zwar die Klage abgewiesen, jedoch die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. In einem solchen Fall ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, die Erfolgsaussichten des zulässigen Rechtsmittels abschließend zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich gekommen wäre. Es entspricht bei einer solchen Lage grundsätzlich billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgestellten Grundsatz gegeneinander aufzuheben (Beschluss vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 30.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 98 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Antragstellung der Beigeladenen muss dieser Grundsatz nach Maßgabe des § 154 Abs. 3 VwGO modifiziert gelten.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.