Verfahrensinformation
Das Landeskriminalamt des beklagten Landes Berlin hat den Kläger durch Verwaltungsakt aufgrund von § 81 b, 2. Alt. der Strafprozessordnung (StPO) zur Abgabe von Fingerabdrücken sowie der Aufnahme von Lichtbildern aufgefordert. Hintergrund waren gegen ihn laufende strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Geldwäsche. Die dagegen beim Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid des Landeskriminalamtes auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Gericht könne nicht länger der herrschenden Meinung folgen, wonach § 81 b, 2. Alt. StPO zu polizeirechtlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts ermächtige, nicht aber zu solchen auf dem Gebiet des Strafprozessrechts. Spätestens seit dem Inkrafttreten von § 81 g St PO i.V.m. dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz müsse davon ausgegangen werden, dass auch die Maßnahmen nach § 81 b, 2.Alt. St PO dem Strafverfahrensrecht zugehörten. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision des Beklagten.