Verfahrensinformation
Der Kläger ist der leibliche Vater des beigeladenen minderjährigen Kindes. Er wendet sich gegen die von der Beklagten verfügte Änderung des Familiennamens des Kindes in den nach der Ehescheidung wieder angenommenen Familiennamen der sorgeberechtigten Mutter des beigeladenen Kindes. Nach § 3 NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Scheidungshalbwaisenfällen ein wichtiger Grund gegeben, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes „förderlich“ ist; es besteht danach eine widerlegliche Vermutung dafür, dass eine Namenseinheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl entspricht. Das Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) brachte für sog. Stiefkinder, deren sorgeberechtigter Elternteil erneut geheiratet hat und einen neuen Familiennamen führt, die Möglichkeit der Einbenennung des Stiefkindes, die grundsätzlich der Einwilligung des anderen Elternteils bedarf. Die Einwilligung kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Erteilung des Namens zum Wohl des Kindes „erforderlich“ ist. Das Bundesverwaltungsgericht wird voraussichtlich darüber entscheiden müssen, ob das In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes Veranlassung gibt, die Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Namensänderung in Scheidungshalbwaisenfällen zu modifizieren.
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Der Kläger ist der leibliche Vater des beigeladenen minderjährigen Kindes. Er wendet sich gegen die von der Beklagten verfügte Änderung des Familiennamens des Kindes in den nach der Ehescheidung wieder angenommenen Familiennamen der sorgeberechtigten Mutter des beigeladenen Kindes. Nach § 3 NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Scheidungshalbwaisenfällen ein wichtiger Grund gegeben, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes „förderlich“ ist; es besteht danach eine widerlegliche Vermutung dafür, dass eine Namenseinheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl entspricht. Das Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) brachte für sog. Stiefkinder, deren sorgeberechtigter Elternteil erneut geheiratet hat und einen neuen Familiennamen führt, die Möglichkeit der Einbenennung des Stiefkindes, die grundsätzlich der Einwilligung des anderen Elternteils bedarf. Die Einwilligung kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Erteilung des Namens zum Wohl des Kindes „erforderlich“ ist. Das Bundesverwaltungsgericht wird voraussichtlich darüber entscheiden müssen, ob das In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes Veranlassung gibt, die Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Namensänderung in Scheidungshalbwaisenfällen zu modifizieren.