Verfahrensinformation
Die Klägerin betreibt Lebensmittelgeschäfte. Sie empfängt in ihren Filialen von einem entsprechenden Anbieter so genannten "Ladenfunk", den sie über Lautsprecheranlagen verbreitet. Der "Ladenfunk" besteht im Wesentlichen aus Werbebeiträgen und Musik. Der Beklagte, der Westdeutsche Rundfunk, zog die Klägerin unter Hinweis auf den "Ladenfunk" zu Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät in einer ihrer Filialen heran. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. In dem Revisionsverfahren wird das Bundesverwaltungsgericht insbesondere zu klären haben, ob der "Ladenfunk" als gebührenpflichtiger "Rundfunk" im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages anzusehen ist. Das wäre dann nicht der Fall, wenn er - wovon das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist - nicht für die "Allgemeinheit" bestimmt ist und es an einer rundfunktechnischen Verbreitung fehlt.