Verfahrensinformation
Nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 der Wirtschaftsprüferordnung ist die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer zu widerrufen, wenn der Wirtschaftsprüfer sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind. Der Kläger wendet sich gegen den auf der Grundlage dieser Vorschrift erfolgten Widerruf seiner Bestellung zum Wirtschaftsprüfer. In dem Revisionsverfahren werden die näheren Voraussetzungen dieser Bestimmung zu klären sein.