Verfahrensinformation
Die Klägerin, die ein privates Fernsehprogramm in Gestalt eines Abonnentenfernsehens (so genanntes Pay-TV) betreibt, wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, der Hamburgischen Anstalt für neue Medien. In dem angegriffenen Bescheid hatte die Beklagte unter anderem die Ausstrahlung von fünf Filmen mit der Begründung beanstandet, die Filme seien „pornographisch“. Die Vorinstanz hat die Auffassung vertreten, die Beanstandung sei gerechtfertigt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Rundfunkstaatsvertrages in der hier anzuwendenden Fassung sind Sendungen unzulässig, „wenn sie pornographisch sind (§ 184 StGB)“. § 184 StGB stellt unter bestimmten Voraussetzungen die Verbreitung von Pornographie unter Strafe. In dem Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob die rundfunkrechtliche Beanstandung bereits dann rechtmäßig ist, wenn Sendungen den strafrechtlichen Pornographiebegriff erfüllen, oder ob auch die übrigen objektiven Voraussetzungen der Strafbestimmung erfüllt sein müssen. Darüber hinaus dürfte es auf den Inhalt des strafrechtlichen Begriffs der Pornographie ankommen.
Verfahrensinformation
Die Klägerin, die ein privates Fernsehprogramm in Gestalt eines Abonnentenfernsehens (so genanntes Pay-TV) betreibt, wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, der Hamburgischen Anstalt für neue Medien. In dem angegriffenen Bescheid hatte die Beklagte unter anderem die Ausstrahlung von fünf Filmen mit der Begründung beanstandet, die Filme seien „pornographisch“. Die Vorinstanz hat die Auffassung vertreten, die Beanstandung sei gerechtfertigt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Rundfunkstaatsvertrages in der hier anzuwendenden Fassung sind Sendungen unzulässig, „wenn sie pornographisch sind (§ 184 StGB)“. § 184 StGB stellt unter bestimmten Voraussetzungen die Verbreitung von Pornographie unter Strafe. In dem Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob die rundfunkrechtliche Beanstandung bereits dann rechtmäßig ist, wenn Sendungen den strafrechtlichen Pornographiebegriff erfüllen, oder ob auch die übrigen objektiven Voraussetzungen der Strafbestimmung erfüllt sein müssen. Darüber hinaus dürfte es auf den Inhalt des strafrechtlichen Begriffs der Pornographie ankommen.