Verfahrensinformation

Die Klägerin, die ein privates Fernsehprogramm in Gestalt eines Abonnentenfernsehens (so genanntes Pay-TV) betreibt, wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, der Hamburgischen Anstalt für neue Medien. In dem angegriffenen Bescheid hatte die Beklagte unter anderem die Ausstrahlung von fünf Filmen mit der Begründung beanstandet, die Filme seien „pornographisch“. Die Vorinstanz hat die Auffassung vertreten, die Beanstandung sei gerechtfertigt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Rundfunkstaatsvertrages in der hier anzuwendenden Fassung sind Sendungen unzulässig, „wenn sie pornographisch sind (§ 184 StGB)“. § 184 StGB stellt unter bestimmten Voraussetzungen die Verbreitung von Pornographie unter Strafe. In dem Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob die rundfunkrechtliche Beanstandung bereits dann rechtmäßig ist, wenn Sendungen den strafrechtlichen Pornographiebegriff erfüllen, oder ob auch die übrigen objektiven Voraussetzungen der Strafbestimmung erfüllt sein müssen. Darüber hinaus dürfte es auf den Inhalt des strafrechtlichen Begriffs der Pornographie ankommen.


Verfahrensinformation

Die Klägerin, die ein privates Fernsehprogramm in Gestalt eines Abonnentenfernsehens (so genanntes Pay-TV) betreibt, wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, der Hamburgischen Anstalt für neue Medien. In dem angegriffenen Bescheid hatte die Beklagte unter anderem die Ausstrahlung von fünf Filmen mit der Begründung beanstandet, die Filme seien „pornographisch“. Die Vorinstanz hat die Auffassung vertreten, die Beanstandung sei gerechtfertigt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Rundfunkstaatsvertrages in der hier anzuwendenden Fassung sind Sendungen unzulässig, „wenn sie pornographisch sind (§ 184 StGB)“. § 184 StGB stellt unter bestimmten Voraussetzungen die Verbreitung von Pornographie unter Strafe. In dem Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob die rundfunkrechtliche Beanstandung bereits dann rechtmäßig ist, wenn Sendungen den strafrechtlichen Pornographiebegriff erfüllen, oder ob auch die übrigen objektiven Voraussetzungen der Strafbestimmung erfüllt sein müssen. Darüber hinaus dürfte es auf den Inhalt des strafrechtlichen Begriffs der Pornographie ankommen.


Pressemitteilung Nr. 8/2002 vom 20.02.2002

Verbot des Sendens "pornografischer" Filme im Fernsehen

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat über die Rechtmäßigkeit einer von der Hamburgischen Anstalt für neue Medien gegenüber einem privaten Rundfunkveranstalter ausgesprochenen Beanstandung entschieden. Die Behörde hatte die verschlüsselte Ausstrahlung von Filmen durch den Rundfunkveranstalter, der ein privates Fernsehprogramm in Gestalt eines Abonnentenfernsehens betreibt (so genanntes Pay-TV), mit der Begründung beanstandet, die Filme seien "pornografisch", so dass ihre Ausstrahlung gegen das rundfunkrechtliche Verbot des Sendens von Pornografie verstoßen habe. Das Verwaltungsgericht hatte mit dem angefochtenen Urteil die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.


Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beanstandung maßgebliche Vorschrift der Rundfunkstaatsvertrages lautet:


"Sendungen sind unzulässig, wenn sie pornografisch sind (§ 184 StGB)."


In seinem am Mittwoch verkündeten Urteil hat das Gericht entschieden, dass es für die Rechtmäßigkeit der Beanstandung darauf ankommt, ob das Senden der Filme gegen einen objektiven Tatbestand des grundsätzlichen strafrechtlichen Pornografieverbots im Sinne von § 184 StGB verstoßen hat. "Pornografie" im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrunde gerückt werden und dies ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt. Sind auch die übrigen Voraussetzungen eines objektiven Tatbestandes des § 184 StGB erfüllt, ist das Ausstrahlen einschlägiger Sendungen rundfunkrechtlich unzulässig. Das Verbot ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.


Im entschiedenen Fall hatte das Verwaltungsgericht zwar den hier einschlägigen strafrechtlichen Pornografiebegriff nicht verkannt. Es hat jedoch mit unzutreffenden rechtlichen Erwägungen angenommen, dass das Ausstrahlen der Filme auch die übrigen Voraussetzungen eines objektiven Tatbestandes von § 184 StGB erfüllte. Da die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ausreichen, um zu beurteilen, ob dies der Fall ist, war der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird aufzuklären haben, ob der Rundfunkveranstalter effektive Vorkehrungen getroffen hat, die verhindern, dass die von ihm ausgestrahlten pornografischen Sendungen von Minderjährigen wahrgenommen werden können.


BVerwG 6 C 13.01 - Urteil vom 20.02.2002