Verfahrensinformation

Der Kläger verfügt über einen Wohnsitz in B. und wendet sich gegen die Festsetzung seiner Hauptwohnung in E. durch das dortige Einwohnermeldeamt u.a. mit der Begründung, diese Wohnung werde von ihm nicht überwiegend genutzt und ein gemeinsamer Schwerpunkt der Lebensverhältnisse mit seiner Ehefrau und Familie in E. sei seit längerem nicht gegeben. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, um zur Klärung der Frage beizutragen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten ausnahmsweise wegen Fehlens eines gemeinsamen Schwerpunkts der Lebensverhältnisse verschiedene (Haupt-)Wohnungen haben können.


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Der Kläger verfügt über einen Wohnsitz in B. und wendet sich gegen die Festsetzung seiner Hauptwohnung in E. durch das dortige Einwohnermeldeamt u.a. mit der Begründung, diese Wohnung werde von ihm nicht überwiegend genutzt und ein gemeinsamer Schwerpunkt der Lebensverhältnisse mit seiner Ehefrau und Familie in E. sei seit längerem nicht gegeben. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, um zur Klärung der Frage beizutragen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten ausnahmsweise wegen Fehlens eines gemeinsamen Schwerpunkts der Lebensverhältnisse verschiedene (Haupt-)Wohnungen haben können.