Verfahrensinformation

Die Klägerin, ein minderjähriges Kind, strebt die Änderung ihres Familiennamens an. Sie trägt den Namen ihres Vaters, der bis zur Scheidung ihrer Eltern gemeinsamer Familienname war. Nach der Ehescheidung nahm die Mutter ihren früheren Familiennamen an, den die Klägerin nunmehr ebenfalls führen möchte. Nach § 3 NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in sog. Scheidungshalbwaisenfällen ein wichtiger Grund gegeben, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes „förderlich“ ist; es besteht danach eine widerlegliche Vermutung dafür, dass eine Namenseinheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl entspricht. Das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) brachte für sog Stiefkinder, deren sorgeberechtigter Elternteil erneut geheiratet hat und einen neuen Familiennamen führt, die Möglichkeit der Einbenennung des Stiefkindes, die grundsätzlich der Einwilligung des anderen Elternteils bedarf. Die Einwilligung kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Erteilung des Namens zum Wohl des Kindes „erforderlich“ ist. Das Bundesverwaltungsgericht wird voraussichtlich darüber entscheiden müssen, ob das In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes Veranlassung gibt, die Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Namensänderung in Scheidungshalbwaisenfällen zu modifizieren.


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Die Klägerin, ein minderjähriges Kind, strebt die Änderung ihres Familiennamens an. Sie trägt den Namen ihres Vaters, der bis zur Scheidung ihrer Eltern gemeinsamer Familienname war. Nach der Ehescheidung nahm die Mutter ihren früheren Familiennamen an, den die Klägerin nunmehr ebenfalls führen möchte. Nach § 3 NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in sog. Scheidungshalbwaisenfällen ein wichtiger Grund gegeben, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes „förderlich“ ist; es besteht danach eine widerlegliche Vermutung dafür, dass eine Namenseinheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl entspricht. Das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) brachte für sog Stiefkinder, deren sorgeberechtigter Elternteil erneut geheiratet hat und einen neuen Familiennamen führt, die Möglichkeit der Einbenennung des Stiefkindes, die grundsätzlich der Einwilligung des anderen Elternteils bedarf. Die Einwilligung kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Erteilung des Namens zum Wohl des Kindes „erforderlich“ ist. Das Bundesverwaltungsgericht wird voraussichtlich darüber entscheiden müssen, ob das In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes Veranlassung gibt, die Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Namensänderung in Scheidungshalbwaisenfällen zu modifizieren.