Beschluss vom 09.03.2004 -
BVerwG 6 B 4.04ECLI:DE:BVerwG:2004:090304B6B4.04.0

Beschluss

BVerwG 6 B 4.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 06.12.2003 - AZ: OVG 4 A 511/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
a) Der Beklagte hat dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 7. Januar 1998, ausschließlich gestützt auf § 16 Abs. 3 HwO, "die Fortsetzung des Zimmererhandwerksbetriebs als stehendes Gewerbe in ... (der Wohnanschrift des Klägers) untersagt". Er hat weiter aufgegeben, "die selbständige Ausübung des Zimmererhandwerks einzustellen und ... jegliche auf eine weitere Ausübung dieses Handwerks gerichteten Handlungen zu unterlassen."
Der Kläger hat im Berufungsverfahren beantragt, die Ordnungsverfügung und den sie bestätigenden Widerspruchsbescheid aufzuheben. Das Oberverwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss diesem Antrag gemäß entschieden, weil der Kläger kein Handwerk im stehenden Gewerbe betreibe, und dazu ausgeführt, dass der Kläger keine gewerbliche Niederlassung im Sinne des § 42 Abs. 2 GewO gehabt habe. Es hat festgestellt, dass der Kläger in seiner Wohnung Rechnungen geschrieben hat, und dies als unwesentliche Tätigkeit angesehen, die nicht den Schwerpunkt des gewerblichen Handelns des Klägers dargestellt habe. Seine weiteren Ausführungen kommen zu dem Ergebnis, dass es zulässig sei, eine vollhandwerkliche Tätigkeit als Reisegewerbe auszuüben.
Das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2934) hat - wie angemerkt werden mag - hier nicht zu einer erheblichen Änderung der Rechtslage geführt. Art. 1 Nr. 71 dieses Gesetzes hat zwar mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die Anzahl derjenigen Gewerbe, die nur als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2 HwO) durch Änderung von Anlage A zur Handwerksordnung verringert. Das Gewerbe des Zimmerers ist dort unter Nr. 3 aber als zulassungspflichtig aufgeführt.
b) Die von dem Beklagten aufgeworfenen Fragen gehen entweder von einem vom Berufungsgericht nicht festgestellten Sachverhalt aus oder sind nicht entscheidungserheblich. Sie können daher nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen.
aa) Der Beklagte möchte geklärt wissen, "ob derjenige ein Reisegewerbe im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO betreibt, der Bestellungen auf Leistungen für das Zimmerer-Handwerk aufsucht, die Leistung aber nicht sofort erbringt, sondern das zu verarbeitende Holz bei einem Sägewerk einkauft, ablängen und einlagern lässt, die notwendige Planung, Prüfung und Berechnung regelmäßig in seiner Wohnung durchführt, und ob es sich bei der regelmäßigen Nutzung seiner Wohnung als Niederlassung für die mit dem Zimmerer-Handwerk erforderliche Planung, Berechnung usw. um eine gewerbliche Niederlassung im Sinne von § 42 Abs. 2 GewO handelt". Diese Frage führt in ihrem ersten Teil nicht auf eine entscheidungserhebliche Problematik. Da dem Kläger die Ausübung des Zimmererhandwerks als stehendes Gewerbe untersagt worden ist, ist es lediglich erheblich, ob er das Handwerk im stehenden Gewerbe ausgeübt hat, nicht, ob er ein Reisegewerbe betreibt, dessen Ausübung ihm nicht untersagt worden ist. Soweit die Frage darauf zielt, ob der Kläger das Handwerk im stehenden Gewerbe ausübt, unterstellt sie einen Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. In Ermangelung zulässiger und begründeter Verfahrensrügen muss der Senat davon ausgehen, dass der Kläger in seiner Wohnung die Rechnungen geschrieben hat. Dass er dort Planung, Prüfung und Berechnung vornimmt, hat das Oberverwaltungsgericht hingegen nicht festgestellt. Der Beklagte legt nicht dar, dass allein die Ausstellung von Rechnungen in der Wohnung bereits zur Annahme einer gewerblichen Niederlassung führen könnte. Wenn der Kläger allerdings, wie der Beklagte unterstellt, in seiner Wohnung nicht nur Rechnungen gefertigt hat, sondern für die Betätigung als Zimmerer notwendige Arbeiten wie Planung, Berechnung und Prüfung durchgeführt hat, so können gewichtige Anhaltspunkte für eine gewerbliche Niederlassung vorliegen. Von diesen Vo-raussetzungen kann der beschließende Senat aber nicht ausgehen, weil sie nicht festgestellt sind und der Beklagte das Fehlen derartiger Feststellungen auch nicht zum Anlass einer Verfahrensrüge genommen hat.
bb) Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist die weitere Frage, "ob sämtliche handwerkliche Leistungen wie die Herstellung von Dachstühlen als Zimmererarbeit im Reisegewerbe gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO und damit ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden dürfen". Dem Kläger ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht eine Betätigung im Reisegewerbe untersagt worden, sondern der Betrieb eines stehenden Gewerbes.
cc) Aus demselben Grund kann auch die Frage, ob für ein Reisegewerbe im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO neben der Aufsuchung von Bestellungen von Leistungen auch die Möglichkeit zur sofortigen Leistungserbringung erforderlich ist, nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.