Verfahrensinformation

Die Kläger verlangen vom deutschen Staat, Schmerzensgeld an zwei Familienmitglieder zu zahlen, weil dieser über viele Jahre keinen normalen Schulbesuch ermöglicht bzw. diesen absichtlich schwer gemacht habe. Außerdem fordern sie von ihm, das Kindergeld an die beiden bis zum Ende ihres Studiums zu zahlen, voraussichtlich bis zum Jahr 2013. Die Kläger bringen vor, der Bundesnachrichtendienst verfolge ihre Familie. Die beiden erwähnten Kinder erinnerten sich sehr gut und könnten erzählen, was der Bundesnachrichtendienst von 1994 bis heute gegen sie getan habe, nämlich regelmäßige Schikanierung, Verprügeln, Verleumdung u.a. Ein Lehrer in der Schule habe dem Sohn gesagt, er werde nicht mehr gequält werden, wenn seine Mutter sage, zu welcher Mafia sie gehöre. Diese „Gespräche“ hätten sie auch viele Male von anderen Personen gehört wie z.B. einem Versicherungsmakler und einer der Töchter.


Gegen einen die Klage abweisenden Gerichtsbescheid haben die Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, die nunmehr durchgeführt werden soll.


Beschluss vom 18.03.2010 -
BVerwG 6 A 6.09ECLI:DE:BVerwG:2010:180310B6A6.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.03.2010 - 6 A 6.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:180310B6A6.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 A 6.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Die Kläger verlangen von der Beklagten, Schmerzensgeld an Georg und Julia L. zu zahlen, weil der deutsche Staat über viele Jahre keinen normalen Schulbesuch ermöglicht bzw. diesen absichtlich schwer gemacht habe. Außerdem fordern sie, das Kindergeld an Georg und Julia L. bis zum Ende ihres Studiums zu zahlen, voraussichtlich bis zum Jahr 2013.

2 Die Kläger bringen vor, der Bundesnachrichtendienst verfolge ihre Familie. Die Kläger zu 3 und 4, die Kinder Georg und Julia, erinnerten sich sehr gut und könnten erzählen, was der Bundesnachrichtendienst von 1994 bis heute gegen sie getan habe, nämlich regelmäßige Schikanierung, Verprügeln, Verleumdung u.a. Der Lehrer R. in der W.-Schule habe dem Sohn gesagt, er werde nicht mehr gequält werden, wenn seine Mutter sage, zu welcher Mafia sie gehöre. Diese „Gespräche“ hätten sie auch viele Male von anderen Personen gehört wie z.B. dem Versicherungsmakler Viktor M.

3 Die Kläger geben an, sie hätten ärztliche Atteste und Fotos, aus denen sich ergebe, wie Georg L. regelmäßig in verschiedenen Schulen im Auftrag des Bundesnachrichtendienstes verprügelt worden sei. Georg sei nur verfolgt worden, weil er der Sohn seiner Eltern sei. Und das sei auch am Gymnasium H., O. Gymnasium, passiert. Im Januar 1996 hätten sie verstanden, warum der Bundesnachrichtendienst ihre Familie verfolge, als die Klägerin zu 2 das Russische Konsulat in H. wegen eines abgelaufenen Passes aufgesucht habe. Der Bundesnachrichtendienst habe ein Dokument in das Konsulat gebracht, wonach sie eine russische Spionin sei, ohne dafür Beweise zu haben. Vor einem Monat habe sie einen Brief nach Moskau geschrieben, in dem sie die russische Regierung gebeten habe, ihr eine Kopie von diesem Dokument zu übersenden.

4 Als die Tochter 12 Jahre alt gewesen sei, habe sie einen Brief an den damaligen Kanzler geschrieben. Die Tochter sei auch im O. Gymnasium und im F.-E.-Gymnasium im Auftrag des Bundesnachrichtendienstes verfolgt worden. Sie hätten auch viele Dokumente darüber, wie z.B. sich Mitschüler über die Verfolgung durch den damaligen Schulleiter und andere Lehrer empört hätten. Die Kinder Georg und Julia hätten gewusst, warum die Familienmitglieder verfolgt würden, und die Eltern des Klägers zu 1, Erna und Peter L., könnten es auch als Zeugen bestätigen.

5 Der Bundesnachrichtendienst habe auch die Gerichtsverfolgung gegen Georg und Julia L. organisiert, als die Hamburger Hochbahn von ihnen Geld gefordert habe, obwohl sie keine Schuld gehabt hätten. Der Bundesnachrichtendienst habe eine Unterschrift der Tochter Julia gefälscht, um sie materiell haftbar zu machen.

6 Sie hätten ein Interview mit dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes gesehen, in dem dieser gesagt habe, dass der Bundesnachrichtendienst mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeite. Deswegen könne man verstehen, warum die Staatsanwaltschaft versucht habe, diese Angelegenheit zu vertuschen.

7 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

8 Zur Begründung führt sie aus: Maßnahmen, welche die Kläger in ihren Rechten verletzen würden und Gegenstand etwaiger Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche sein könnten, seien vom Bundesnachrichtendienst weder durchgeführt noch veranlasst worden. Die Kläger seien dem Bundesnachrichtendienst vielmehr gänzlich unbekannt, abgesehen von einer nahezu identischen Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg aus dem Jahre 2008 (Gz. 20 K 1588/08). Soweit in der Klage überhaupt ein substantiierter Sachverhalt dargestellt werde, sei aus diesem nicht ersichtlich, welchen Bezug der wie auch immer geartete Streitgegenstand zum Bundesnachrichtendienst überhaupt haben solle. Dies gelte nicht zuletzt für das Begehren von Kindergeldleistungen, für das dem Bundesnachrichtendienst ersichtlich die passive Prozessführungsbefugnis fehle.

9 Mit Schreiben des Berichterstatters vom 2. Februar 2010 sind die Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage wegen fehlender anwaltlicher Vertretung sowie das Fehlen der Voraussetzungen zur Beiordnung eines Notanwaltes hingewiesen worden. Mit Schreiben des Gerichts vom 17. Februar 2010 sind die Beteiligten von der Absicht des Gerichts informiert worden, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

II

10 Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die vorliegende erstinstanzliche Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO).

11 Die Klage ist unzulässig. Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen die Kläger sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO). Einen solchen Prozessbevollmächtigten haben die Kläger auch nach einem entsprechenden Hinweis nicht benannt. Daher ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

12 Es kam im Übrigen auch nicht in Betracht, den Klägern einen Notanwalt zu bestellen, weil die Rechtsverfolgung der Antragsteller als aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Soweit es um Fragen der Rechtswidrigkeit von Handlungen oder Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes gehen könnte, fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines Sachverhaltes, der einer gerichtlichen Befassung zugänglich wäre. Dies betrifft die unsubstantiierte Forderung nach Zahlung von Schmerzensgeld an Georg und Julia L. „vom deutschen Staat“, für deren Begründetheit keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte vorgebracht wurden. In derselben Weise betrifft dies aber auch die wahllose Bezichtigung des Bundesnachrichtendienstes der „regelmäßigen Schikanierung, Verprügeln, Verleumdung u.a.“, für die außer der klägerischen Behauptung nichts ersichtlich ist. Im Übrigen wäre ein entsprechend substantiiertes Leistungsbegehren, etwa auf Schmerzensgeld, zunächst direkt an den Bundesnachrichtendienst zu richten; dem Bundesnachrichtendienst ist eine entsprechende Eingabe aber nicht bekannt. Auch die Forderung nach „Kindergeld an Georg und Julia L. bis zum Ende ihres Studiums“ ist aufgrund des klägerischen Vortrags nicht ansatzweise nachvollziehbar; es ist nicht einmal ersichtlich, inwieweit ein darauf gerichtetes Verwaltungsverfahren stattgefunden hat.

13 Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Rechtsbehelfsbelehrung


Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Hierfür besteht Vertretungszwang. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Beschluss vom 03.05.2010 -
BVerwG 6 A 6.09ECLI:DE:BVerwG:2010:030510B6A6.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.05.2010 - 6 A 6.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:030510B6A6.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 A 6.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie
  2. Reiseentschädigung werden abgelehnt.

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 und § 121 Abs. 1 ZPO) oder als Notanwalt (§ 78b Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) liegen nicht vor, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Wegen fehlender Erfolgsaussichten ist auch der Antrag auf Reisekostenentschädigung abzulehnen (Beschluss vom 19. Februar 1997 - BVerwG 3 PKH 1.97 - Buchholz 310 §166 VwGO Nr. 37). Wegen der Beurteilung der Erfolgsaussicht wird auf die Erwägungen im Gerichtsbescheid des erkennenden Senats vom 18. März 2010 in vorliegender Sache verwiesen.

Urteil vom 09.06.2010 -
BVerwG 6 A 6.09ECLI:DE:BVerwG:2010:090610U6A6.09.0

Urteil

BVerwG 6 A 6.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Dr. Bier und
Dr. Möller
für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Die Kläger verlangen von der Beklagten, Schmerzensgeld an Georg und Julia L. zu zahlen, weil der deutsche Staat über viele Jahre keinen normalen Schulbesuch ermöglicht bzw. diesen absichtlich schwer gemacht habe. Außerdem fordern sie, das Kindergeld an Georg und Julia L. bis zum Ende ihres Studiums zu zahlen, voraussichtlich bis zum Jahr 2013.

2 Die Kläger bringen vor, der Bundesnachrichtendienst verfolge ihre Familie. Die Kläger zu 3 und 4, die Kinder Georg und Julia, erinnerten sich sehr gut und könnten erzählen, was der Bundesnachrichtendienst von 1994 bis heute gegen sie getan habe, nämlich regelmäßige Schikanierung, Verprügeln, Verleumdung u.a. Der Lehrer R. in der W.-Schule habe dem Sohn gesagt, er werde nicht mehr gequält werden, wenn seine Mutter sage, zu welcher Mafia sie gehöre. Diese „Gespräche“ hätten sie auch viele Male von anderen Personen gehört wie z.B. dem Versicherungsmakler Viktor M.

3 Die Kläger geben an, sie hätten ärztliche Atteste und Fotos, aus denen sich ergebe, wie Georg L. regelmäßig in verschiedenen Schulen im Auftrag des Bundesnachrichtendienstes verprügelt worden sei. Georg sei nur verfolgt worden, weil er der Sohn seiner Eltern sei. Und das sei auch am Gymnasium H., O. Gymnasium, passiert. Im Januar 1996 hätten sie verstanden, warum der Bundesnachrichtendienst ihre Familie verfolge, als die Klägerin zu 2 das Russische Konsulat in Hamburg wegen eines abgelaufenen Passes aufgesucht habe. Der Bundesnachrichtendienst habe ein Dokument in das Konsulat gebracht, wonach sie eine russische Spionin sei, ohne dafür Beweise zu haben. Vor einem Monat habe sie einen Brief nach Moskau geschrieben, in dem sie die russische Regierung gebeten habe, ihr eine Kopie von diesem Dokument zu übersenden.

4 Als die Tochter 12 Jahre alt gewesen sei, habe sie einen Brief an den damaligen Kanzler geschrieben. Die Tochter sei auch im Othmarschen Gymnasium und im F.-E.-Gymnasium im Auftrag des Bundesnachrichtendienstes verfolgt worden. Sie hätten auch viele Dokumente darüber, wie z.B. sich Mitschüler über die Verfolgung durch den damaligen Schulleiter und andere Lehrer empört hätten. Die Kinder Georg und Julia hätten gewusst, warum die Familienmitglieder verfolgt würden, und die Eltern des Klägers zu 1, Erna und Peter L., könnten es auch als Zeugen bestätigen.

5 Der Bundesnachrichtendienst habe auch die Gerichtsverfolgung gegen Georg und Julia L. organisiert, als die Hamburger Hochbahn von ihnen Geld gefordert habe, obwohl sie keine Schuld gehabt hätten. Der Bundesnachrichtendienst habe eine Unterschrift der Tochter Julia gefälscht, um sie materiell haftbar zu machen.

6 Sie hätten ein Interview mit dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes gesehen, in dem dieser gesagt habe, dass der Bundesnachrichtendienst mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeite. Deswegen könne man verstehen, warum die Staatsanwaltschaft versucht habe, diese Angelegenheit zu vertuschen.

7 Die Kläger beantragen sinngemäß,
Schmerzensgeld an den Kläger zu 3 und die Klägerin zu 4 zu zahlen sowie das Kindergeld für die Kläger zu 3 und die Klägerin zu 4 bis zum Ende ihres Studiums, voraussichtlich bis zum Jahr 2013, zu zahlen.

8 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

9 Zur Begründung führt sie aus: Maßnahmen, welche die Kläger in ihren Rechten verletzen würden und Gegenstand etwaiger Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche sein könnten, seien vom Bundesnachrichtendienst weder durchgeführt noch veranlasst worden. Die Kläger seien dem Bundesnachrichtendienst vielmehr gänzlich unbekannt, abgesehen von einer nahezu identischen Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg aus dem Jahre 2008 (Gz. 20 K 1588/08). Soweit in der Klage überhaupt ein substantiierter Sachverhalt dargestellt werde, sei aus diesem nicht ersichtlich, welchen Bezug der wie auch immer geartete Streitgegenstand zum Bundesnachrichtendienst überhaupt haben solle. Dies gelte nicht zuletzt für das Begehren von Kindergeldleistungen, für das dem Bundesnachrichtendienst ersichtlich die passive Prozessführungsbefugnis fehle.

10 Mit Schreiben des Berichterstatters vom 2. Februar 2010 sind die Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage wegen fehlender anwaltlicher Vertretung sowie das Fehlen der Voraussetzungen zur Beiordnung eines Notanwaltes hingewiesen worden. Auf den am 18.März 2010 ergangenen Gerichtsbescheid haben die Kläger mit Schriftsatz vom 14.April 2010 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

II

11 Die Klage ist unzulässig. Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen die Kläger sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO). Einen solchen Prozessbevollmächtigten haben die Kläger auch nach einem entsprechenden Hinweis nicht benannt. Daher ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

12 Es kam im Übrigen auch nicht in Betracht, den Klägern einen Notanwalt zu bestellen, weil die Rechtsverfolgung der Antragsteller als aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Soweit es um Fragen der Rechtswidrigkeit von Handlungen oder Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes gehen könnte, fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines Sachverhaltes, der einer gerichtlichen Befassung zugänglich wäre. Dies betrifft die unsubstantiierte Forderung nach Zahlung von Schmerzensgeld an Georg und Julia L. „vom deutschen Staat“, für deren Begründetheit keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte vorgebracht wurden. In derselben Weise betrifft dies aber auch die wahllose Bezichtigung des Bundesnachrichtendienstes der „regelmäßigen Schikanierung, Verprügeln, Verleumdung u.a.“, für die außer der klägerischen Behauptung nichts ersichtlich ist. Im Übrigen wäre ein entsprechend substantiiertes Leistungsbegehren, etwa auf Schmerzensgeld, zunächst direkt an den Bundesnachrichtendienst zu richten; dem Bundesnachrichtendienst ist eine entsprechende Eingabe aber nicht bekannt. Auch die Forderung nach „Kindergeld an Georg und Julia L. bis zum Ende ihres Studiums“ ist aufgrund des klägerischen Vortrags nicht ansatzweise nachvollziehbar; es ist nicht einmal ersichtlich, inwieweit ein darauf gerichtetes Verwaltungsverfahren stattgefunden hat.

13 Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO).