Verfahrensinformation

Das Bundesministerium des Innern verbot mit Verfügung vom 10. Januar 2003 die Betätigung der "Hizb ut-Tahrir" in Deutschland. Hiergegen wenden sich die "Hizb ut-Tahrir" sowie 21 Personen. Bisher streiten die Beteiligten ausschließlich über Fragen der Zulässigkeit der Klage, u.a. über die ordnungsgemäße Vertretung der "Hizb ut-Tahrir". Die dem Betätigungsverbot zugrunde liegenden Verwaltungsvorgänge liegen dem Bundesverwaltungsgericht bisher nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluss die Verhandlung vorerst auf Fragen der Zulässigkeit beschränkt.


Pressemitteilung Nr. 6/2004 vom 21.01.2004

Klage der Hizb ut-Tahrir gegen Betätigungsverbot des Bundesministeriums des Innern zulässig

Das Bundesministerium des Innern stellte durch Verfügung vom 10. Januar 2003 fest, dass sich die Tätigkeit der Vereinigung "Hizb ut-Tahrir" gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte; sie befürworte Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange und solle eine derartige Gewaltanwendung hervorrufen. Die Betätigung der "Hizb ut-Tahrir" im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes wurde verboten. Gegen das Betätigungsverbot haben sowohl "Hizb ut-Tahrir" als auch 21 natürliche Personen geklagt. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Klage für unzulässig gehalten und bisher ihre Verwaltungsvorgänge nicht vorgelegt.


Das Bundesverwaltungsgericht hatte beschlossen, die Verhandlung zunächst auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zu beschränken. Es hat in einem Zwischenurteil ausgeführt, dass eine ausländische Vereinigung mit einem Mindestmaß an organisatorischer Verbundenheit ihrer Anhänger gegen ein Verbot ihrer Betätigung in Deutschland auch dann klagen kann, wenn infolge konspirativer Betätigung ein Verwaltungssitz nicht bekannt ist und nicht geprüft werden kann, ob Organisation und Willensbildung der Organisation einer ausländischen Rechtsordnung entspricht. Das Prozessrecht muss ermöglichen, dass sie sich in Deutschland gegen ein Betätigungsverbot gerichtlich zur Wehr setzen kann. Eine von ihrem faktischen Vorsitzenden ausgestellte Prozessvollmacht legitimiert zur Klageerhebung.


Die beklagte Bundesrepublik muss nunmehr ihre Verwaltungsvorgänge vorlegen, damit das Gericht die Rechtmäßigkeit des Betätigungsverbotes überprüfen kann.


Hinsichtlich der Klage der natürlichen Personen soll am 25. Februar 2004 eine Entscheidung verkündet werden.


BVerwG 6 A 4.03 - Urteil vom 21.01.2004


Beschluss vom 19.02.2004 -
BVerwG 6 A 4.03ECLI:DE:BVerwG:2004:190204B6A4.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.02.2004 - 6 A 4.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:190204B6A4.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 A 4.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger zu 2. bis 22. tragen von den bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 6 A 1.04 am 21. Januar 2004 entstandenen Kosten jeweils ein Sechsundzwanzigstel, von den danach entstandenen Kosten tragen sie jeweils ein Einundzwanzigstel.

Der Senat entscheidet gemäß § 10 Abs. 3 VwGO in der Besetzung von drei Richtern. Eine Entscheidung gemäß § 87a VwGO kommt nicht in Betracht, nachdem eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt worden war.
Die Kläger zu 2. bis 22. haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 3. Februar 2004 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes ist durch Beschluss vom 21. Januar 2004 festgesetzt worden.