Verfahrensinformation
Im Ausgangsverfahren begehren die Kläger als Erben eine höhere als die zu ihren Gunsten festgesetzte Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für ein Unternehmen in Berlin-Mitte, das ihre jüdischen Vorfahren verfolgungsbedingt aufgeben mussten. Die beklagte Bundesrepublik wendet sich mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision dagegen, dass der Klage stattgegeben und eine höhere als die festgesetzte Entschädigung zugesprochen wurde.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat seine Entscheidung damit begründet, dass auch bei einer Entschädigung für Unternehmen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungs-gesetz, dessen Wert nach dem Entschädigungsgesetz (§ 4 Abs. 3 EntschG) geschätzt wird, Verbindlichkeiten nicht - wie die beklagte Bundesrepublik meint - voll anzurechnen sind. Vielmehr seien die auf dem Betriebsgrundstück lastenden, im Grundbuch eingetragenen Verbindlichkeiten als Betriebsschulden entsprechend § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG gar nicht bzw. nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Zu dieser grundsätzlichen Auslegungsfrage hat das Verwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in diesem und in einem weiteren - ebenfalls terminierten - Verfahren (BVerwG 5 C 11.07) zugelassen.